9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin B.________ betonte – wie bereits vor erster Instanz – dass der Beschuldigte jeweils glaubwürdig versicherte, dass er den Privatkläger nicht verletzt habe und die vom Privatkläger abgegebene Täterbeschreibung nicht dem Beschuldigten entspreche. Die Vorinstanz gehe bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers widersprüchlich vor, indem sie dessen Aussagen einerseits als glaubhaft eingestuft habe, andererseits aber Widersprüche festgestellt habe, ohne sich im Weiteren mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt zu haben.