führt und dem Privatkläger die aktenkundige Schnittverletzung am Hals zugefügt haben muss. Als Beweisergebnis hat das Gericht folglich kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat, womit für den nachfolgend rechtlich zu würdigenden rechtsrelevanten Sachverhalt auf die Anklageschrift verwiesen werden kann.