Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 972 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die zahlreichen vorhandenen, bereits erwähnten Indizien, wovon das Handyvideo, das Verletzungsbild des Privatklägers, die Beschädigungen von dessen Kleidung, das Aussageverhalten des Beschuldigten und der übrigen beteiligten Eritreer und nicht zuletzt die Aussagen des Privatklägers selber die wichtigsten darstellen, lassen nach Auffassung des Gerichts damit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte tatsächlich ein Messer oder einen anderen scharfen Gegenstand ge-