Nicht bestritten sei schliesslich, dass sich der Privatkläger die aktenkundigen Schnittverletzungen am Hals während der fraglichen Auseinandersetzung zugezogen habe. Bestritten sei demgegenüber insbesondere die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Auseinandersetzung (pag. 957, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag.