8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift umschriebene Auseinandersetzung zwischen den diversen Beteiligten als unbestritten. Unbestritten sei insbesondere auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei der fraglichen Auseinandersetzung vor Ort gewesen sei und dass es sich bei ihm um die im Handyvideo ersichtliche Person mit blauen Hosen und grauem/grünlichem Kapuzenpullover handle. Nicht bestritten sei schliesslich, dass sich der Privatkläger die aktenkundigen Schnittverletzungen am Hals während der fraglichen Auseinandersetzung zugezogen habe.