Bei dieser Handlungsweise, nämlich einer schwingenden Armbewegung mit einem scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer in der Hand gegen den Halsbereich von C.________, nahm A.________ eine schwere Verletzung von Gefässen oder der Speicheldrüse zumindest in Kauf. Eventualiter Bei dieser Handlungsweise, nämlich einer schwingenden Armbewegung mit einem scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer in der Hand gegen den Halsbereich von C.________, nahm A.________ den Tod von C.________ zumindest in Kauf. 2. Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB)