a bis d StPO eine Unverwertbarkeit der Einvernahme. Insbesondere die Hinweise auf die Straftaten, welche Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschuldigten bildeten und die Bestellung der notwendigen Verteidigung unterblieben, weshalb die Einvernahme vom 13. September 2017 nicht verwertbar ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung