Sämtliche relevanten Erkenntnisse lagen bereits zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten vor. Damit steht fest, dass der Beschuldigte nicht über sämtliche Straftaten, welche Gegenstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens bildeten, belehrt worden ist. Aufgrund des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung lag denn auch ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, welche dem Beschuldigten hätte gewährt werden müssen. Art. 158 Abs. 2 StPO postuliert bei Einvernahmen ohne die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. a bis d StPO eine Unverwertbarkeit der Einvernahme.