6 läufige Festnahme von K.________ vom 9. September 2017; pag. 13 f.). Daraus folgt, dass der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft sämtliche Umstände der Auseinandersetzung und deren Folgen zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschuldigten bekannt waren. Einen Tag nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten, am 14. September 2017, eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen diesen ein Verfahren wegen Raufhandel und versuchter schwerer Körperverletzung (pag. 1).