Damit waren der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft die Verletzung des Privatklägers und deren Ausmass bereits bekannt. Die medizinischen Unterlagen betreffend die Hospitalisation des Privatklägers im Spital I.________ datieren vom 9. September 2017 und lagen der Staatsanwaltschaft damit ebenfalls bereits vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei resp. die Staatsanwaltschaft auch Kenntnis vom durch J.________ erstellten Handyvideo (pag. 125). Dieses wurde dem Beschuldigten in dessen Einvernahme vom 13. September 2017 vorgehalten (pag. 477, Z. 186; pag. 478, Z. 202).