141 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Einvernahme vom 13. September 2017 durch die Polizei (delegierte Einvernahme) darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raufhandel eingeleitet worden sei (pag. 474, Z. 14 ff.). Nachdem der Beschuldigte eingangs allgemein zum Abend des 8. Septembers 2017 befragt wurde, wurde ihm im weiteren Verlauf der Einvernahme die Schnittverletzung am Hals des Privatklägers vorgehalten. Der Beschuldigte wurde sodann eingehend zu dieser Verletzung und dem Einsatz von Waffen während der Auseinandersetzung befragt (pag. 477 f.). Damit waren der Polizei resp.