6. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten vom 13. September 2017 Zur Verwertbarkeit der ersten Einvernahme des Beschuldigten führte Staatsanwältin H.________ aus, dass der Beschuldigte nicht gehörig belehrt worden sei und zudem ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (pag. 1107). Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 Bst.