Sie verfügt dabei über volle Kognition. Da der Privatkläger betreffend Zivilpunkt Anschlussberufung erklärt hat, kann das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Im Übrigen ist sie – aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.