1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).