Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 trat die Kammer auf den Beweisantrag des Beschuldigten nicht ein bzw. wies diesen ab. Zur Begründung hielt die Kammer fest, dass mit Nachtrag vom 13. Dezember 2017 zum Anzeigerapport vom 31. Oktober 2017 festgehalten werde, dass der Privatkläger aufgrund seiner Opferstellung nicht als Beschuldigter des Raufhandels aufgeführt und demzufolge auf eine Anzeige verzichtet werde (pag. 139). Auf entsprechende Nachfrage hin habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, bestätigt, dass weder gegen den Privatkläger noch gegen E.________ ein Strafverfahren eröffnet worden sei.