Rechtsanwalt D.________ beantragte in seiner Eingabe vom 8. April 2020 die Abweisung der vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge. Zur Begründung führte auch er aus, dass die Strafverfolgungsbehörden weder gegen den Privatkläger noch gegen die Auskunftsperson E.________ jemals ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen des 8. September 2017 eröffnet haben. Damit erübrige sich der Beweisantrag (pag. 1013). Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 trat die Kammer auf den Beweisantrag des Beschuldigten nicht ein bzw. wies diesen ab.