3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 23. März 2020 beantragte Rechtsanwältin B.________, es seien die Strafakten betreffend den Privatkläger und E.________ zu edieren (pag. 1002). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 mit Verweis auf die amtlichen Akten und insbesondere den Nachtrag der Kantonspolizei vom 13. Dezember 2017 aus, dass weder gegen den Privatkläger noch gegen E.________ eine Anzeige erfolgt sei und entsprechend auch keine Strafakten bestehen würden (pag. 1010). Rechtsanwalt D.__