1011 ff.). Mit Verfügung vom 9. April 2020 erhielten sodann der Beschuldigte 2 und die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers zu beantragen (pag. 1016 f.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1022 f.) noch der Beschuldigte (pag. 1024 f.) machten solche Nichteintretensgründe geltend.