1001 f.). Mit Verfügung vom 24. März 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1005 f.). Mit Schreiben vom 31. März 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1009 f.). Rechtsanwalt D.________ erklärte am 8. April 2020 namens des Privatklägers Anschlussberufung und beschränkte diese auf Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteils (Zivilpunkt; pag. 1011 ff.).