933, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). Für den Zivilpunkt schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 934, Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils). Schliesslich traf es die notwendigen Verfügungen und schrieb die Landesverweisung im Schengener Informationssystem aus (pag. 934, Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils).