Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 99 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt und Notar D.________ Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 29. Januar 2020 (PEN 2019 293) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29. Januar 2020 erklärte das Regionalgericht Oberland (Kollegialge- richt) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 8. September 2017 in I.________ zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Privatkläger) und des Raufhan- dels, ebenfalls am 8. September 2017 in I.________ begangen, schuldig. Das Re- gionalgericht Oberland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrech- nung der Untersuchungshaft von 80 Tagen. Weiter auferlegte es dem Beschuldig- ten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und verwies ihn 7 Jahre des Landes (pag. 931, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Oberland den Beschuldigten zur Be- zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von CHF 5'000.00 zu- züglich Zins von 5 % seit dem 8. September 2017. Soweit weitergehend wurde die Forderung des Privatklägers abgewiesen (pag. 933, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). Für den Zivilpunkt schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 934, Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils). Schliesslich traf es die notwendigen Verfügungen und schrieb die Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem aus (pag. 934, Ziff. V. des erstinstanzli- chen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin B.________, am 29. Januar 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 940). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (pag. 992 f.) reichte der Beschuldigte am 23. März 2020 form- und fristgerecht sei- ne Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte. Er beschränkte seine Berufung auf die beiden Schuldsprüche, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten, das Aussprechen einer Landesverweisung von 7 Jahren, die Rück- und Nachzahlungspflicht der festgesetzten amtlichen Entschädigungen, den Zivil- punkt und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (pag. 1001 f.). Mit Verfügung vom 24. März 2020 wurde der Generalstaats- anwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1005 f.). Mit Schreiben vom 31. März 2020 teilte die Generalstaatsanwalt- schaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1009 f.). Rechtsanwalt D.________ erklärte am 8. April 2020 namens des Privatklägers Anschlussberu- fung und beschränkte diese auf Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteils (Zivilpunkt; pag. 1011 ff.). Mit Verfügung vom 9. April 2020 erhielten sodann der Beschuldigte 2 und die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers zu beantragen (pag. 1016 f.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1022 f.) noch der Beschuldigte (pag. 1024 f.) machten solche Nichteintretensgründe geltend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 23. März 2020 beantragte Rechtsanwältin B.________, es seien die Strafakten betreffend den Privatkläger und E.________ zu edieren (pag. 1002). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnah- me vom 31. März 2020 mit Verweis auf die amtlichen Akten und insbesondere den Nachtrag der Kantonspolizei vom 13. Dezember 2017 aus, dass weder gegen den Privatkläger noch gegen E.________ eine Anzeige erfolgt sei und entsprechend auch keine Strafakten bestehen würden (pag. 1010). Rechtsanwalt D.________ beantragte in seiner Eingabe vom 8. April 2020 die Abweisung der vom Beschul- digten gestellten Beweisanträge. Zur Begründung führte auch er aus, dass die Strafverfolgungsbehörden weder gegen den Privatkläger noch gegen die Aus- kunftsperson E.________ jemals ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen des 8. September 2017 eröffnet haben. Damit erübrige sich der Be- weisantrag (pag. 1013). Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 trat die Kammer auf den Beweisantrag des Beschuldigten nicht ein bzw. wies diesen ab. Zur Begründung hielt die Kammer fest, dass mit Nachtrag vom 13. Dezember 2017 zum Anzeige- rapport vom 31. Oktober 2017 festgehalten werde, dass der Privatkläger aufgrund seiner Opferstellung nicht als Beschuldigter des Raufhandels aufgeführt und dem- zufolge auf eine Anzeige verzichtet werde (pag. 139). Auf entsprechende Nachfra- ge hin habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, bestätigt, dass weder gegen den Privatkläger noch gegen E.________ ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Mithin seien keine Strafakten betreffend den Privatkläger und E.________ vorhanden, welche ediert werden könnten (pag. 1028). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug vom 1. Februar 2021 (pag. 1069) und ein aktueller Leumundsbericht vom 27. Januar 2021 (pag. 1063 ff.) eingeholt. Sodann wurden die Akten O 19 11605 der Staatsanwaltschaft Oberland über den Beschuldigten ediert. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 reichte Rechtsanwältin B.________ eine Kopie des Berichts des F.________ vom 15. Januar 2021 zur bisherigen Programmteil- nahme des Beschuldigten ein (pag. 1056 ff.), welcher zu den Akten erkannt wurde (pag. 1061) Die Berufungsverhandlung fand am 4./5. März 2021 statt, anlässlich derer sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte nochmals einvernommen wurden. Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten wurde diesem ein Screenshot der Videoaufnahme (ca. Sekunde 00:14) vorgehalten und den übrigen Parteien aus- gehändigt. Der Screenshot wurde zu den Akten erkannt (pag. 1111). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. März 2021 die folgenden Anträge (pag. 1112 ff.): 3 I. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 8. September 2017, ca. 22:35 Uhr in I.________, G.________ (Ort), z.N. C.________ (Röm. I, Ziff. 1 des Urteils vom 29. Januar 2020); 2. des Raufhandels, angeblich begangen am 8. September 2017, ca. 22:35 Uhr in I.________, G.________ (Ort), z.N. C.________, E.________ und einer unbekannten Per- son (Röm. I, Ziff. 2 des Urteils vom 29. Januar 2020); unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Verteidigungs- kosten) an den Kanton Bern. II. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. III. Weiter sei zu verfügen 1. A.________ sei infolge Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 16'000.00 auszu- richten zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2017; 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ sei für das erstinstanzliche Ver- fahren zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Hono- rarnote gerichtlich festzusetzen. Rechtsanwalt D.________ stellte seinerseits die folgenden Anträge (pag. 1115 ff.): I. Feststellung der Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Januar 2020, soweit vom Beschuldigten nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldspruch und Sanktion In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (evtl. vorsätzlich schwerer Körperverletzung) und Raufhandel, begangen am 8. September 2017 in I.________ zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. III. Zivilpunkt A.________ sei zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2017, zu be- zahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. IV. Kostenfolgen 4 Sämtliche Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens im Straf- und Zivilpunkt seien A.________ aufzuerlegen. V. Entschädigungen A.________ sei zu verurteilen, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 5'887.40 (inkl. MWST und Auslagen) für das oberinstanzliche Verfahren und - in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils - eine Parteientschädigung von CHF 11'015.00 (inkl. MWST und Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. VI. Weitere Verfügungen Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers für das oberinstanzliche Ver- fahren sei auf CHF 4'743.10 (inkl. MWST & Auslagen) gemäss eingereichter Honorarnote festzuset- zen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits was folgt (pag. 1121): A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 8. September 2017, ca. 22:35 Uhr in I.________, G.________ (Ort), z. N. C.________, 2. des Raufhandels, begangen am 8. September 2017, ca. 22:35 Uhr in I.________, G.________ (Ort), z. B. C.________, E.________ und einer unbekannten Person, und er sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 111, 133 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 80 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuord- nen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Nicht von der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung 5 des Privatklägers erfasst sind einzig die Festlegung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie die Verfügun- gen betreffend die erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten sowie des erstellten DNA-Profils. Beides ist jedoch von der Kammer neu festzusetzen bzw. zu verfügen. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition. Da der Privatkläger betreffend Zivilpunkt An- schlussberufung erklärt hat, kann das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Im Übrigen ist sie – aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der refor- matio in peius) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschul- digten Person abändern. 6. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten vom 13. September 2017 Zur Verwertbarkeit der ersten Einvernahme des Beschuldigten führte Staatsanwäl- tin H.________ aus, dass der Beschuldigte nicht gehörig belehrt worden sei und zudem ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (pag. 1107). Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Einvernahme in einer ihr ver- ständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 158 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Bestimmung für die beschul- digte Person dahingehend, dass sie von Polizei und Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Rechte hinge- wiesen werden muss. Insbesondere ist sie darüber zu informieren, welche Strafta- ten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Einvernahme vom 13. September 2017 durch die Polizei (delegierte Einvernahme) darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raufhandel eingeleitet worden sei (pag. 474, Z. 14 ff.). Nachdem der Beschuldigte eingangs allgemein zum Abend des 8. Septembers 2017 befragt wurde, wurde ihm im weiteren Verlauf der Einvernahme die Schnitt- verletzung am Hals des Privatklägers vorgehalten. Der Beschuldigte wurde sodann eingehend zu dieser Verletzung und dem Einsatz von Waffen während der Ausein- andersetzung befragt (pag. 477 f.). Damit waren der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft die Verletzung des Privatklä- gers und deren Ausmass bereits bekannt. Die medizinischen Unterlagen betreffend die Hospitalisation des Privatklägers im Spital I.________ datieren vom 9. Septem- ber 2017 und lagen der Staatsanwaltschaft damit ebenfalls bereits vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei resp. die Staatsanwaltschaft auch Kenntnis vom durch J.________ erstellten Handyvideo (pag. 125). Dieses wurde dem Beschuldigten in dessen Einvernahme vom 13. September 2017 vorgehalten (pag. 477, Z. 186; pag. 478, Z. 202). Im Kurzsachverhalt in den Berichten zu den vorläufigen Festnahmen von K.________, L.________ und M.________ ist festgehalten, dass vor Ort [Anm. G.________ (Ort)] eine männliche Person mit einer ca. 15 cm langen Schnittwunde am Hals habe angetroffen werden können. Diese Verletzung sei durch einen ge- fährlichen Gegenstand (evtl. ein Messer) verursacht worden (Bericht über die vor- 6 läufige Festnahme von K.________ vom 9. September 2017; pag. 13 f.). Daraus folgt, dass der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft sämtliche Umstände der Aus- einandersetzung und deren Folgen zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschul- digten bekannt waren. Einen Tag nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten, am 14. September 2017, eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen diesen ein Verfahren wegen Rauf- handel und versuchter schwerer Körperverletzung (pag. 1). Zwischen der Einver- nahme vom 13. September 2017 und der Eröffnungsverfügung vom 14. September 2017 sind demnach keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen wor- den. Sämtliche relevanten Erkenntnisse lagen bereits zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten vor. Damit steht fest, dass der Beschuldigte nicht über sämtliche Straftaten, welche Ge- genstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens bildeten, belehrt worden ist. Aufgrund des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung lag denn auch ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, welche dem Beschuldigten hätte ge- währt werden müssen. Art. 158 Abs. 2 StPO postuliert bei Einvernahmen ohne die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. a bis d StPO eine Unverwertbarkeit der Einvernahme. Insbe- sondere die Hinweise auf die Straftaten, welche Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschuldigten bildeten und die Bestellung der notwendigen Verteidigung un- terblieben, weshalb die Einvernahme vom 13. September 2017 nicht verwertbar ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 18. Juli 2019 Folgendes vorgewor- fen (pag. 833 ff.): 1. Vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), evtl. versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 122 StGB) evtl. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 111 StGB) begangen am 08.09.2017, ca. 22.35 Uhr, in I.________, G.________ (Ort), z.N. C.________ C.________ und E.________ stiegen beide am Bahnhof Z.________ in das um 22.10 Uhr in Richtung I.________ fahrende Postauto ein. In der Nähe nahmen auch K.________ und L.________ Platz. Während der Fahrt nach I.________ verhielten sich diese laut, weshalb E.________ sie zur Ruhe aufforderte. Nach der Ankunft des Postautos am G.________ (Ort) kam es in der Folge zu einer gegenseiti- gen tätlichen Auseinandersetzung. In der Folge griff K.________ C.________ an, indem er ihm einen Fusstritt auf Bauchhöhe versetzte. In der Folge schlug A.________ mit den Händen auf diesen ein. Anschliessend verschoben sie sich einige Meter weiter, worauf A.________ diesen resp. dessen Rucksack mit dem linken Arm festhielt und mit dem rechten Arm schwingende Be- wegungen gegen C.________ ausführte. Dabei verletzte er ihn mit einem unbekannten, schar- fen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, in dessen Halsbereich. 7 C.________ erlitt am Hals linksseitig eine ca. 15 cm lange und ca. 1 cm klaffende, in Halsquer- achse ausgerichtete, stark blutende Schnittverletzung sowie am Hinterkopf im Bereich der be- haarten Kopfhaut, etwa 1 cm hinter dem Ohrläppchen, eine ca. 1.5 cm lange, oberflächliche Schnittverletzung. Durch die erlittene Verletzung am Hals bestand zwar keine unmittelbare Le- bensgefahr, bei einer ausgeprägten Blutung im Bereich der Schnittwunde am Hals linksseitig und den Verletzungen mehrerer, kleinerer arterieller Gefässe wäre ohne zeitnahe medizinische Behandlung ein kreislaufwirksamer Blutverlust mit lebensgefährlichen Komplikationen denkbar. Im Weiteren können Verletzungen von Gefässen im Halsbereich allgemein zu aktuell lebensbe- drohlichen Zuständen führen und eine Verletzung der in unmittelbarer Nähe befindlichen Spei- cheldrüse hätte zu bleibenden Schäden führen können. Die C.________ zugefügte Schnittver- letzung liess eine gut sichtbare, ca. 15 cm lange Narbe am Hals unterhalb der Kieferkante über die linke Gesichtshälfte zurück, welche bis anhin nicht verheilt ist. Bei dieser Handlungsweise, nämlich einer schwingenden Armbewegung mit einem scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer in der Hand gegen den Halsbereich von C.________, nahm A.________ eine schwere Verletzung von Gefässen oder der Speicheldrüse zumindest in Kauf. Eventualiter Bei dieser Handlungsweise, nämlich einer schwingenden Armbewegung mit einem scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer in der Hand gegen den Halsbereich von C.________, nahm A.________ den Tod von C.________ zumindest in Kauf. 2. Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) begangen am 08.09.2017, ca. 22.35 Uhr, in I.________, G.________ (Ort) z.N. C.________, E.________ und einer unbekannten Person C.________ und E.________ stiegen beide am Bahnhof Z.________ in das um 22.10 Uhr in Richtung I.________ fahrende Postauto ein. In deren Nähe nahmen auf K.________ und L.________ Platz. Während der Fahrt nach I.________ verhielten sich diese laut, weshalb E.________ sie zur Ruhe aufforderte. Nach der Ankunft des Postautos am G.________ (Ort) kam es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________, K.________, M.________, L.________ und einer unbekannten Person auf der einen sowie C.________, E.________ und später mit einer weite- ren unbekannten Person auf der anderen Seite der Strasse. Dabei schlug unter anderem M.________ mit einem Gürtel auf E.________ ein. In der Folge versetzte K.________ C.________ einen Fusstritt auf Bauchhöhe und A.________ schlug mit den Händen auf diesen ein. Anschliessend verschoben sie sich einige Meter, worauf A.________ diesen resp. dessen Rucksack mit dem linken Arm festhielt und mit dem rechten Arm schwingende Bewegungen ge- gen C.________ ausführte. Dabei verletzte er ihn mit einem unbekannten, scharfen Gegen- stand, mutmasslich einem Messer, in dessen Halsbereich. In der Folge überquerten zuerst K.________ und dann A.________ die Strasse, wo es zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung mit einer unbekannten dritten männlichen Person, mutmasslich aus Somalia stammend, kam. Dabei teilten sich die drei gegenseitig Schläge mit den Armen und Tritte mit den Füssen aus. Im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung erlitt C.________ Schnittwunden am Hals linksseitig, am Hinterkopf und am rechten Daumen sowie Hautabschürfungen am linken Nasen- 8 flügel und am linken Daumen. K.________ erlitt Hautabschürfungen am Kopf, am linken Ellbo- gen, am rechten Kleinfinger sowie Hautunterblutungen an der linken Handfläche. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift umschriebene Auseinanderset- zung zwischen den diversen Beteiligten als unbestritten. Unbestritten sei insbeson- dere auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei der fraglichen Auseinanderset- zung vor Ort gewesen sei und dass es sich bei ihm um die im Handyvideo ersichtli- che Person mit blauen Hosen und grauem/grünlichem Kapuzenpullover handle. Nicht bestritten sei schliesslich, dass sich der Privatkläger die aktenkundigen Schnittverletzungen am Hals während der fraglichen Auseinandersetzung zugezo- gen habe. Bestritten sei demgegenüber insbesondere die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Auseinandersetzung (pag. 957, S. 10 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweis- mittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 972 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Die zahlreichen vorhandenen, bereits erwähnten Indizien, wovon das Handyvideo, das Verletzungs- bild des Privatklägers, die Beschädigungen von dessen Kleidung, das Aussageverhalten des Be- schuldigten und der übrigen beteiligten Eritreer und nicht zuletzt die Aussagen des Privatklägers sel- ber die wichtigsten darstellen, lassen nach Auffassung des Gerichts damit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte tatsächlich ein Messer oder einen anderen scharfen Gegenstand ge- führt und dem Privatkläger die aktenkundige Schnittverletzung am Hals zugefügt haben muss. Als Beweisergebnis hat das Gericht folglich kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage- schrift umschrieben verwirklicht hat, womit für den nachfolgend rechtlich zu würdigenden rechtsrele- vanten Sachverhalt auf die Anklageschrift verwiesen werden kann. 9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin B.________ betonte – wie bereits vor erster Instanz – dass der Be- schuldigte jeweils glaubwürdig versicherte, dass er den Privatkläger nicht verletzt habe und die vom Privatkläger abgegebene Täterbeschreibung nicht dem Beschul- digten entspreche. Die Vorinstanz gehe bei der Würdigung der Aussagen des Pri- vatklägers widersprüchlich vor, indem sie dessen Aussagen einerseits als glaubhaft eingestuft habe, andererseits aber Widersprüche festgestellt habe, ohne sich im Weiteren mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt zu haben. Der Beschuldig- te werde denn auch von niemandem direkt belastet. Von den befragten Personen habe niemand ein Messer oder einen Gegenstand gesehen. Tatsächlich wisse niemand, wer den Privatkläger wann verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien dagegen davon ausgegangen, dass dem Opfer die Verletzung während des Videoausschnittes zugefügt worden sei. Auf dem Video seien keine Bewegungen des Beschuldigten gegen den Hals oder den Kopf des Privatklägers zu sehen. Die Annahme, dass es sich so zugetragen habe, wie von der Staatsan- waltschaft und der Vorinstanz ausgeführt, beruhe auf Spekulationen und treffe nicht zu. Im Video und auf dem oberinstanzlich erstellten Screenshot sei kein Gegen- stand ersichtlich. Wenn der Beschuldigte von Beginn weg ein Messer in der Hand 9 gehalten hätte, wäre dies einem der befragten Personen aufgefallen. Zudem stün- den die Gewebedefekte und die Ausführungen in der Anklageschrift bzw. der Vor- instanz im Widerspruch. Der Gewebedefekt und die Verletzung am Hals könnten nicht gleichzeitig entstanden sein. Der durch die Vorinstanz festgehaltene Gesche- hensablauf basiere auf reinen Mutmassungen, weshalb der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt anzusehen sei. Schliesslich habe der Beschuldigte während der Auseinandersetzung keine aktive Rolle eingenommen. Dieser habe lediglich schlichtend eingegriffen, was sich wiederum aus dem Video ergebe. Der Beschul- digte sei folglich von den Anschuldigungen der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels freizusprechen (pag. 1101 f.). Rechtsanwalt D.________ erklärte, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz und deren rechtliche Würdigung überzeugend seien. Die Vorinstanz habe die Beweis- mittel einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen. Sie habe die Aussagen der befragten Personen eingehend gewürdigt, mit den objektiven Beweismitteln verglichen und sämtliche Beweismittel einer sauberen und nachvoll- ziehbaren Gesamtwürdigung unterzogen. Das IRM-Gutachten und der KTD-Bericht würden die wesentlichen Verletzungen des Privatklägers dokumentieren und diese auf scharfe Gewalt zurückführen. Die Gewebedefekte im T-Shirt des Privatklägers seien als Schnitt-, Stich- und Rissbeschädigungen dokumentiert worden, welche durch ein Messer oder einen scharfen Gegenstand entstanden seien. Rechtsanwalt D.________ wiederholte, dass der Privatkläger die Person mit den blauen Hosen glaubhaft als die Person identifiziert habe, welche ihn verletzt habe. Diese Person habe er bereits bei Verlassen des Busses mit einem Messer gesehen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Privatkläger zwar defensiv, aber identisch ausgesagt. Es handle sich um eine überzeugende und vollständige Schil- derung, frei von wesentlichen Widersprüchen. Seine Aussagen würden sich gut in das visuelle Bild des Videos einfügen. Der Privatkläger habe nie aggraviert oder dramatisiert, vielmehr habe er sachliche Aussagen gemacht. Seine Aussagen stünden im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und seien logisch. Der Be- schuldigte dagegen habe bereits in seiner ersten Einvernahme gelogen. Die Vorin- stanz habe zutreffend festgehalten, dass es dem Beschuldigten nur um Schadens- begrenzung gegangen sei und dieser ausweichende und widersprüchliche Aussa- gen gemacht habe. Das Video und die Verletzung des Privatklägers blende der Beschuldigte dabei völlig aus. Es handle sich nicht um überzeugende Schilderun- gen, welche eine alternative Tathypothese darstellen würden. Der Beschuldigte habe keine glaubhaften Aussagen gemacht. Aus den Beweismitteln ergebe sich ei- ne logische Indizienkette, wonach es der Beschuldigten gewesen sei, der dem Pri- vatkläger mit einem scharfen Gegenstand die Verletzung in der Halsregion zuge- fügt habe. Der Beschuldigte sei dementsprechend der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären (pag. 1104 f.). Staatsanwältin H.________ bezog sich eingangs auf Sekunde 00:18 der Videoauf- nahme, welche sehr aufschlussreich sei. Der Mann mit den blauen Hosen sei mit dem Privatkläger aneinandergeraten und habe dabei etwas in der Hand gehalten. Auf dem Screenshot sei ein langer Gegenstand zu erkennen. Das T-Shirt des Pri- vatklägers sei in den Sekunden 00:18 bis 00:21 kaputtgegangen und weise Stich- und Schnittbeschädigungen auf. Damit sei klar, dass das T-Shirt während dieses 10 Angriffs durch einen scharfen Gegenstand beschädigt worden sei. Soweit den Pri- vatkläger betreffend sei auf dem Video der Anfang und das Ende der Auseinander- setzung ersichtlich. Dieser stehe anschliessend abseits und sei in keine weitere Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Damit könne ausgeschlossen werden, dass dem Privatkläger diese Verletzung nach der Auseinandersetzung zugefügt worden sei. In Abweichung zu den Ausführungen des Staatsanwalts vor erster In- stanz lasse das Video für Staatsanwältin H.________ keine Zweifel am Tathergang und dem Ursprung der Verletzung offen. Der Beschuldigte mache unglaubhafte Aussagen. Dass er sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt und nur ge- schlichtet haben wolle, gehe aus dem Video nicht hervor. Die Aussagen des Pri- vatklägers in Verbindung mit dem Handyvideo würden auf den Beschuldigten als Täter hinweisen. Die Beschreibung des Privatklägers stimme aufgrund der Um- stände genau, er habe den Beschuldigten als Täter identifiziert. Damit liege ein eindeutiges Indiziengeflecht vor, welches auf den Beschuldigten als Täter hindeute. In Abweichung zu den erstinstanzlichen Anträgen des Staatsanwalts beantragte Staatsanwältin H.________ oberinstanzlich, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären (pag. 1107 f.). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass es am 8. September 2017 in I.________ auf dem G.________ (Ort) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten, K.________, M.________, L.________ sowie dem Privatkläger und E.________ und allfällig weiteren unbekannten Drittpersonen gekommen ist. Un- bestritten ist weiter, dass sich der Beschuldigte zu besagter Zeit vor Ort auf dem G.________ (Ort) in I.________ aufhielt und in die Auseinandersetzung eingriff. Sodann bestreitet der Beschuldigte nicht, auf dem Handyvideo die Person mit den blauen Hosen und einem Kapuzenpullover und die Person auf dem vorgehaltenen Screenshot (ca. Sekunde 00:14 der Videoaufnahme) zu sein (pag. 1097, Z. 40). Nicht bestritten sind schliesslich die in der Anklageschrift umschriebenen Verlet- zungen des Privatklägers und dass er sich diese Verletzungen (insb. die Schnitt- wunde am Hals) anlässlich der genannten Auseinandersetzung vom 8. September 2017 zugezogen hat. Bestritten sind vorliegend die Rolle des Beschuldigten und der Tathergang. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte nur schlichtend in die Auseinan- dersetzung eingegriffen hat oder ob er eine aktive Rolle einnahm und dabei ein Messer oder einen ähnlichen Gegenstand einsetzte, mit welchem er dem Privat- kläger die erwähnten Verletzungen, insbesondere aber die Schnittwunde am Hals, zufügte. 11. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 31. Oktober 2017 (pag. 122 ff.) und dessen Nachtrag vom 13. Dezember 2017 (pag. 129 ff.) und vom 26. Januar 2018 (pag. 146 ff.), das von einer unbeteiligten Drittperson aufgenommene Handyvideo, diverse Fotos der Verletzungen des Opfers (CD der Kantonspolizei des Kantons Bern, pag. 157), die Gutachten des IRM zu den kör- perlichen Untersuchungen von K.________ (pag. 545 ff.), von L.________ 11 (pag. 549 ff.), von M.________ (pag. 551 ff.), von E.________ (pag. 554 ff.) und des Privatklägers (pag. 557 ff.) je vom 9. September 2017, der Rapport und die Fo- todokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nach- folgend: KTD) vom 7. Februar 2018 (pag. 565 ff.), die Aufnahmen der Überwa- chungskameras der BLS (pag. 687), die durch den Privatkläger eingereichten Fo- toaufnahmen im Frühjahr 2019 sowie der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. N.________ vom 20. Juni 2019 (pag. 818), die Aussagen des Beschuldig- ten (pag 52 ff.; pag. 501 ff.; pag. 900 ff.), des Privatklägers (pag. 506 ff.; pag. 510 ff.; pag. 904 ff.), sowie die Einvernahmen der übrigen Beschuldigten bzw. Verurteil- ten (K.________, pag. 442 ff., pag. 447 ff.; L.________, pag. 462 ff.; M.________, pag. 469 ff.) und der Auskunftspersonen (E.________; pag. 528 ff.; J.________, pag. 532 ff.; O.________, pag. 535 ff.; P.________, pag. 538 ff.) und von Q.________ (pag. 422 ff.) vor. Der Beschuldigte und der Privatkläger wurden beide oberinstanzlich erneut befragt (pag. 1090 ff.; pag. 1094 ff.). Von Sekunde 00:14 der Videoaufnahme wurde ein Screenshot (pag. 1111) erstellt, welcher dem Beschuldigten anlässlich seiner Ein- vernahme vorgehalten und den Parteien ausgehändigt wurde. 12. Würdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenwürdi- gung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 953 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel 12.2.1 Handyvideo Ein Passant hat den Vorfall mit seinem Mobiltelefon gefilmt und diese Aufnahmen der Kantonspolizei zur Verfügung gestellt (pag. 125). Die Videoaufnahme befindet sich in den Akten (pag. 157). Die nachfolgend aufgeführten Zeitangaben entspre- chen der Wiedergabe des Videos mit dem Windows Media Player (teilweise abwei- chende Zeitangaben bei der Wiedergabe mit dem VLC-media player). Sekunde 0:00 bis 0:12 Zu sehen ist der Busbahnhof G.________ (Ort). Eine Gruppe von sechs Männern – darunter der Beschuldigte und der Privatkläger – steht an der Bushaltestelle unter einem Vordach. Die Situation gestaltet sich soweit ruhig und übersichtlich. K.________ rennt plötzlich von rechts ins Bild und macht aus vollem Lauf eine Sprungbewegung und versucht den Privatkläger aus der Luft zu treten. Un- mittelbar darauf greift der Beschuldigte den Privatkläger an und schlägt zu. Bis dahin bestand kein Grund für den Beschuldigten einzugreifen. Die Situation gestaltete sich weder gefährlich noch bedrohlich. Zudem ist deutlich zu erkennen wie sowohl K.________ als auch der Beschul- digte den Privatkläger aktiv angreifen. Von einem schlich- 12 tenden Eingreifen, wie es der Beschuldigte beschrieb (vgl. Ziff. 12.3.1 hiernach), kann nicht die Rede sein. Die Aus- einandersetzung verlagert sich von der Bushaltestelle weg in Richtung Strasse. Der Beschuldigte wird vom Rucksack des Privatklägers am Kopf getroffen und geht zu Boden (Sekunde 0:07). Aufgrund der Büsche und vermutlich ei- nes Ticketautomaten ist die Sicht auf die Auseinanderset- zung etwas eingeschränkt. Sekunde 0:12-0:26 Die Auseinandersetzung spielt sich nun auf der Strasse ab. Beteiligt sind nur noch der Beschuldigte, K.________ und der Privatkläger. Der Beschuldigte und K.________ schlagen auf den Privatkläger ein, der sich mit einem Rucksack zu wehren versucht und zurückschlägt. Der Beschuldigte packt mit seiner linken Hand den Rucksack und holt mit seiner rechten Hand hinter seinem eigenen Körper aus, führt seinen Arm über die Schulter und wirkt anschliessend von oben auf den Privatkläger ein (ab Se- kunde 0:15). Ab Sekunde 0:17 findet die Auseinanderset- zung hinter einem grossen Blumentopf statt und ist nicht mehr zu sehen. Ab Sekunde 0:18 ist zu sehen, wie der Beschuldigte schwingende Bewegungen zum Oberkörper und in Richtung Kopf bzw. Hals des Privatklägers macht. Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinem rechten Arm bzw. seiner rechten Hand seitlich von rechts kommend auf die linke Halsseite des Privatklägers ein- wirkt (Sekunde 0:18). Es handelt sich hierbei (ab Sekunde 0:15) um atypische Schlagbewegungen. Die Bewegungen sind eher ruckartig und werden von oben (ab Sekunde 0:15) und von der Seite her (ab Sekunde 0:18) ausgeführt. Dabei hält der Beschuldigte ein Messer oder einen schar- fen messerähnlichen Gegenstand in der Hand (Sekunde 0:18; Screenshot pag. 1111). Bei Sekunde 0:19, als der Privatkläger zusätzlich von K.________ festgehalten und mit dem Kopf nach unten gedrückt wird, holt der Beschul- digte erneut hinter seinem Körper aus und führt seinen Arm schwingend an seinem eigenen Körper vorbei in Richtung Oberkörper und Kopf des Privatklägers. Diese Bewegung wiederholt der Beschuldigte, wobei der Privat- kläger einen Schritt zurück macht und ihn der Beschuldig- te dadurch verfehlt. In Übereinstimmung mit der Vorin- stanz lassen diese Bewegungen auf das Führen eines Gegenstandes schliessen. Der Beschuldigte handelt un- kontrolliert und aggressiv. Weiter ist zu erkennen, dass der Beschuldigte entschlossen und tatkräftig auf den Pri- 13 vatkläger einwirkt. Keinesfalls kann von einem schlichten- den und beruhigenden Verhalten des Beschuldigten ge- sprochen werden. Die Auseinandersetzung wird kurz un- terbrochen und ist auf dem Video alsdann nicht mehr zu sehen. Die Kamera ist kurzweilig gegen den Boden ge- richtet und im Hintergrund fährt ein schwarzes Fahrzeug vorbei. ab Sekunde 0:26 Der Privatkläger steht mit beschädigtem T-Shirt abseits auf der anderen Strassenseite auf dem Trottoir. Eine dun- kelhäutige Person überquert die Strasse und kommt hin- zu. Es kommt zu einer weiteren tätlichen Auseinanderset- zung zwischen der Drittperson, K.________ und dem Be- schuldigten. Diese findet zunächst zwischen K.________ und der Drittperson statt, bis weitere Personen dazu kommen. Eine der Personen bewegt sich auf den Privat- kläger zu, fasst sich mit seiner Hand an den Hals und macht den Privatkläger möglicherweise auf seine Verlet- zung am Hals aufmerksam. Währenddessen setzt sich die tätliche Auseinandersetzung zwischen K.________ und der Drittpersonen fort, bis der Beschuldigte mit gestreck- ten Armen dazwischen geht. Die Auseinandersetzung findet hauptsächlich zwischen K.________ und der Dritt- person statt, wobei der Beschuldigte schliesslich auch mit den Beinen dazwischen geht und versucht, die Drittperson zu Fall zu bringen (Minute 1:00). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich zu Beginn der Aufnahme eine über- schaubare und eher unauffällige Situation präsentierte. Ausgehend von K.________ und dem Beschuldigten artete diese Situation in eine tätliche Ausein- andersetzung aus, in welcher wiederum K.________ und der Beschuldigte auf der einen Seite und der Privatkläger auf der anderen Seite beteiligt waren. Dabei nahm der Beschuldigte eine wesentliche Rolle ein und wirkte mehrfach mit schwingenden Arm- und atypischen Schlagbewegungen auf den Privatkläger ein. Ferner sind sei- ne Aktivitäten und Bewegungen atypisch für eine Person, die nichts in den Händen hält. Nur der linke Arm des Beschuldigten befindet sich jeweils vor dessen Körper, wenn er eine angreifende oder abwehrende Haltung einnimmt. Seine rechte Hand hält er jeweils hinter seinem Körper, was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschul- digte einen Gegenstand mitführte. Auf dem Screenshot (Sekunde 0:14) ist deutlich zu sehen, dass er ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand in den Händen hält (pag. 1111). Der Gang des Beschuldigten und dessen Körpersprache sind auf eine Konfrontation ausgerichtet. Von einem schlichtenden Eingreifen sei- tens des Beschuldigten kann offensichtlich nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist ein abwehrendes Verhalten des Beschuldigten erkennbar. Gegen Ende des Videos ist zu sehen, wie der Privatkläger mit kaputtem T-Shirt (zu den Gewebedefekten 14 vgl. Ziff. 11.2.3 hiernach) am Strassenrand steht und auf seine Verletzung am Hals aufmerksam gemacht wird. 12.2.2 Untersuchungen des KTD Die Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Der KTD stellte bei der Untersuchung dem durch den Privatkläger zum Tatzeitpunkt getragenen T-Shirt acht Gewebedefekte (mit A- H gekennzeichnet) fest. Gemäss den Ausführungen des KTD dürfte es sich bei diesen Defekten um Stich-, Schnitt- oder Rissbeschädigungen handeln (pag. 567). Dem Material- und Spurenverzeichnis des KTD ist zu entnehmen, dass es sich bei den Gewebedefekten B bis D (Vorderseite) und H (Rückseite) um Stiche, bei den Defekten E (Vorderseite) und G (Rückseite) dagegen um Schnitte handelt (pag. 569; Fotos auf pag. 589-593). Auf der zuvor gewürdigten Videoaufnahme ist ersichtlich, dass das T-Shirt des Privatklägers vor der tätlichen Auseinanderset- zung mit K.________ und dem Beschuldigten noch intakt war. Erst im Anschluss daran wies es die entsprechenden Gewebedefekte auf (vgl. Ziff. 11.2.1 hiervor). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die Gewebedefekte während der Auseinandersetzung zustande gekommen sind und der KTD sowohl Schnitte als auch Stiche festgestellt hat, womit das T-Shirt nicht einzig aufgrund des Hand- gemenges zerrissen worden sein kann. Vielmehr müssen die Schnitt- und Stichbe- schädigungen von einem Gegenstand herrühren. Zudem könnten einem T-Shirt nicht mehrfach Risse zugefügt werden. Vielmehr würde der Stoff infolge fehlender Spannung an der beschädigten Stelle immer weiter reissen. Ferner konnten im Brustbereich des T-Shirts Blutanhaftungen festgestellt werden (pag. 569). Das Langarmhemd von K.________ wies am Oberarm links (Vorderseite) Blutanhaf- tungen auf, wobei es sich um sein eigenes Blut handelte. Bei den an der Trainerja- cke von M.________ festgestellten Blut handelt es sich ebenfalls um eigenes Blut (pag. 573). Dagegen konnten an der Hose (Bund hinten, Innenseite) und am Gürtel (Aussenseite) von L.________ weitere Blutanhaftungen festgestellt werden, welche den Merkmalen des Profils des Privatklägers entsprechen (pag. 566). Im Rahmen der Schlussfolgerung hielt der KTD fest, dass L.________ mit dem Blut des Privat- klägers in Kontakt gekommen ist und somit seine Hosen an der Innenseite, am Ho- senbund hinten und sein Hosengurt an der Aussenseite, Blutanhaftungen des Pri- vatklägers aufwiesen (pag. 567). Wie der hierzu erstellten Fotodokumentation zu entnehmen ist, handelt es sich um verhältnismässig geringfügige Blutanhaftungen (pag. 601-603). Die Tatwaffe, bei welcher es sich um einen scharfen Gegenstand mit glatter Klinge handeln dürfe, konnte bisher nicht aufgefunden werden. 12.2.3 Medizinische Untersuchungen a) Des Privatklägers Nachdem der Privatkläger mit der Ambulanz im Spital R.________ eingetroffen war, wurde er medizinisch versorgt und einer körperlichen Untersuchung unterzo- gen. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 5. Oktober 2017 wies der Beschuldigte am linken Nasenflügel eine ca. 0.5 cm grosse oberflächliche Hautabschürfung mit roten Wundgrund auf (pag. 558; Foto auf pag. 583). Am Hin- 15 terkopf im Bereich der behaarten Kopfhaut, etwa auf Höhe des linken Ohrläpp- chens und ca. 1 cm hinter diesem gelegen, sei eine in Kopfquerachse ausgerichte- te, ca. 1.5 cm lange, oberflächlich Hautdurchtrennung mit glatten Wundrändern und blutverdächtigen Antragungen festgestellt worden (pag. 558, Foto auf pag. 581 f.). Weiter habe am Hals linksseitig, eine ca. 15 cm lange und ca. 1 cm klaffende, in Halsquerachse ausgerichtete, stark blutende Hautdurchtrennung mit glatten Wun- drändern und spitzen Wundwinkeln mit in der Tiefe sichtbarem Fettgewebe ohne Gewebsbrücken festgestellt werden können (pag. 558, Foto pag. 579 f.). Der Hautmantel am Rumpf vorder- und rückseitig sei unverletzt geblieben (pag. 558). Schliesslich stellte das IRM am rechten Daumen streckseitig, auf Höhe des Dau- mengelenks gelegen, zwei ca. 0.3 cm grosse, oberflächliche Hautabschürfungen mit rotem Wundgrund und am körpernahen Wundrand anhaftenden, hellen Haut- moränen sowie im Bereich des Daumengrundglieds gelegen, mehrere leicht schräg zur Fingerachse ausgerichtete, bis ca. 1 cm lange, strichförmige, braune Schorf- krusten fest. Am rechten Daumen beugseitig, auf Höhe des Daumengrundgelenks gelegen, wies der Privatkläger eine nach körpernah spitz zulaufende, V-förmige, ca. 0.3 cm grosse, oberflächliche Hautdurchtrennung mit am ehesten glatt imponie- renden Wundrändern auf (pag. 559; Foto 584). Der Beurteilung des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers ist zu entnehmen, dass die festgestellten Hautdurchtrennungen am Kopf, am Hals links- seitig und am rechten Daumen streck- und beugseitig frisch und auf scharfe Gewalt zurückzuführen seien. Die Hautabschürfungen am linken Nasenflügel und am lin- ken Daumen seien ebenfalls frisch und auf stumpfe Gewalt zurückzuführen. Diese Verletzungen seien zeitlich mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeitraum vereinbar und könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und dem Einsatz eines scharfen Gegenstandes wie beispielsweise einem Messer ent- standen sein (pag. 559). Das IRM merkte schliesslich an, dass Verletzungen von Gefässen im Halsbereich allgemein zu akut lebensbedrohlichen Zuständen führen könnten. Bei einer ausge- prägten Blutung im Bereich der Schnittwunde am Hals linksseitig und Verletzungen mehrerer, kleinerer arterieller Gefässe, wie im vorliegenden Fall, wäre ohne zeitna- he medizinische Behandlung ein kreislaufwirksamer Blutverlust mit lebensgefährli- chen Komplikationen denkbar gewesen. Ferner würden die Schnittverletzungen am Hals und am Hinterkopf linksseitig keine charakteristischen Merkmale einer Selbst- beibringung aufweisen. Die beschriebenen Verletzungen würden erfahrungs- gemäss folgenlos und unter Narbenbildung abheilen. Zusammenfassend hielt das IRM fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine akute Le- bensgefahr bestanden habe, wobei sich eine solche ohne ärztliche Behandlung rasch hätte einstellen können (pag. 560). b) Der weiteren Beteiligten Sodann wurden K.________, L.________, M.________ und E.________ einer kör- perlichen Untersuchung durch das IRM unterzogen. Bei K.________ konnte an der linken Schläfe im Bereich des Aussenrandes der linken Augenbraue, eine ca. 1 x 0.5 cm grosse, oberflächliche, unregelmässig be- 16 grenzte Hautabschürfung mit rotem Wundgrund und anhaftenden, blutverdächti- gen, dunkelroten Krusten festgestellt werden (pag. 546; Foto 596). Ferner wies er am linken Ellenbogen streckseitig, am rechten Handrücken kleinfingerseitig, am rechten Kleinfinger streckseitig und am rechten Daumen streckseitig oberflächliche Hautabschürfen sowie an der linken Handfläche am Daumenballen eine rote Haut- unterblutung auf (pag. 546). Die im Rahmen der körperlichen Untersuchung festge- stellten Hautabschürfungen am Kopf, am linken Ellenbogen, am rechten Handrü- cken und am rechten Kleinfinger seien ebenso wie die Hautunterblutung an der lin- ken Handfläche frisch und am ehesten auf stumpfe Gewalt zurück zu führen. Die beschriebenen Verletzungen seien mit dem zur Diskussion stehenden Ereigniszeit- raum vereinbar und könnten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung ent- standen sein (pag. 547). In den IRM-Gutachten von L.________ (pag. 549 ff.), von M.________ (pag. 551 ff.) und von E.________ (pag. 554 ff.) konnten keine frischen Verletzungen festge- stellt werden. c) Würdigung Es bestehen keine ersichtlichen Gründe an den Feststellungen der Gutachter zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes des Privatklägers und von K.________ vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM abgestellt wird. Es kann festgestellt werden, dass der Privatkläger Verletzungen – insbesondere am Kopf und am Hals linksseitig – aufweist, welche auf scharfe Gewalt zurückzu- führen sind. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die durch scharfe Gewalt am Hals des Privatklägers verursachte Schnittwunde in Ver- bindung mit den Ausführungen des KTD zu den Gewebedefekten am T-Shirt des Privatklägers (Stich- und Schnittbeschädigungen) auf einen scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer hinweisen. Aufgrund des Handyvideos und dessen Würdigung ist sodann erstellt, dass sich der Privatkläger die erwähnte Verletzung am Hals linksseitig während der auf dem Video ersichtlichen Auseinandersetzung zugetra- gen hat (vgl. Ziff. 11.2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund lassen sich das Verlet- zungsbild des Privatklägers und die Gewebedefekte an dessen T-Shirt mit den schwingenden Armbewegungen des Beschuldigten, wobei es sich nicht um typi- sche Schlagbewegungen handelt, in Einklang bringen. Dagegen können aus den Ergebnissen der körperlichen Untersuchungen von K.________, L.________, M.________ und E.________ keine weiteren Schlüsse zur Beantwortung der vorliegenden Beweisfragen gezogen werden. Zwar wird durch das IRM-Gutachten von K.________ dessen Beteiligung an der Auseinan- dersetzung belegt; diese ergibt sich aber bereits aus dem Handyvideo und den Aussagen der Beteiligten. 12.2.4 Überwachungsbilder der BLS Auf den Aufnahmen der Überwachungskameras der BLS ist zu sehen, dass sich die beteiligten Eritreer bereits vor der Auseinandersetzung längere Zeit im Bahnhof Z.________ und teilweise am G.________ (Ort) aufhielten (pag. 687). Sie zeigen, dass der Beschuldigte – im Gegenzug zu der Auseinandersetzung – die Kapuze seines Pullovers während dieser Aufnahmen nicht oben trägt. Darüber hinaus lie- 17 fern diese Aufnahmen letztlich keine weiteren Erkenntnisse zum Ablauf der Aus- einandersetzung. 12.2.5 Hausdurchsuchungen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. September 2017 konnten in der Woh- nung von Q.________, der diese Wohnung gemeinsam mit K.________ bewohnt, das Mobiltelefon von Q.________, eine grüne Jacke und ein violetter Rucksack si- chergestellt werden (pag. 624). Die grüne Jacke konnte im Zimmer von K.________ sichergestellt werden (vgl. Foto auf pag. 457). Weiter konnte am 13. September 2017 beim Beschuldigten ein Taschenmesser und dessen Mobilte- lefon sichergestellt werden (pag. 645). Schliesslich wurden auch die Mobiltelefone von L.________ und M.________ sowie von K.________ durchsucht (pag. 626 f.; pag. 630 f.; pag. 633 f.). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und Q.________ sichergestellten Ge- genstände und der Durchsuchungen der Mobiltelefone keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Auseinandersetzung zulassen. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen der übrigen befragten Personen Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 966 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass Q.________ bei der fraglichen Aus- einandersetzung nicht vor Ort gewesen ist und mithin keine Aussagen zum Tatab- lauf machen konnte (pag. 967, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). M.________ verweigerte durchwegs seine Aussage, weshalb auch er nichts zur Aufklärung des bestrittenen Sachverhalts beizutragen vermochte. L.________ machte vorwiegend Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt, so dass es zu einer «Schlägerei» gekommen sei. Von den beteiligten Personen kenne er nie- manden und er habe keine Waffen oder ähnliche Gegenstände gesehen (pag. 464, Z. 58 u. Z. 70; pag. 465, Z. 122). Er machte keine weiterführenden Aussagen zum Vorfall vom 8. September 2017. E.________ vermochte insbesondere die Situation im Bus von Z.________ nach I.________ und unmittelbar nach Verlassen des Busses zu beschreiben (pag. 529). An der Bushaltestelle sei er in den Bauch getre- ten und weiter mit einem Gürtel auf den Rücken geschlagen worden (pag. 529). Zu der eigentlichen Auseinandersetzung den Privatkläger betreffend und dem Zustan- dekommen der Verletzung an dessen Hals konnte auch er keine weiterführenden Aussagen machen. J.________, welcher die Auseinandersetzung mit seinem Mobiltelefon filmte, wurde am 9. September 2017 polizeilich befragt. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass gemäss seinen Ausführungen zwei Personengruppen vor Ort gewesen seien. Plötzlich sei es zu einem verbalen Streit zwischen zwei Gruppen gekommen. Einer der «Südländer», der eher dick und klein gewesen sei und schwarze Kleidung ge- tragen habe, habe mit den Fäusten und dem Rucksack auf andere Personen ein- 18 zuschlagen begonnen. Wer angefangen habe, könne er nicht sagen. Der Streit ha- be sich auf die Strasse verlagert (pag. 533, Z. 21 ff.). Zum eigentlichen Ablauf der Auseinandersetzung vermochte auch er keine Ausführungen zu machen. So habe er weder ein Messer gesehen noch wer wen verletzt habe (pag. 533, Z. 42 ff.). Dass die Verletzung am Hals des Privatklägers erst nach der auf dem Video zu se- henden Auseinandersetzung entstanden sein soll (pag. 533, Z. 38 f.), kann auf- grund des Videos und der Gewebedefekte am T-Shirt des Privatklägers ausge- schlossen werden. Schliesslich konnten auch die unbeteiligten Passanten O.________ und P.________ keine sachdienlichen Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt ma- chen. Auch sie haben weder den Einsatz eines Messers noch das Zustandekom- men der Halsverletzung des Privatklägers beobachten können (pag. 536, Z. 49; pag. 539, Z. 45). P.________ bestätigte die Ausführungen von E.________, wo- nach es bereits im Bus von Z.________ nach I.________ zu einer verbalen Aus- einandersetzung gekommen sei (pag. 538, Z. 17 f.). In I.________ sei sie ausge- stiegen und habe sich nochmals umgedreht. Plötzlich seien die Gruppen aufeinan- der losgegangen (pag. 539, Z. 24 f.). Ihren Aussagen kann – wie den Aussagen von E.________ – mithin ebenfalls entnommen werden, dass der tätlichen Ausein- andersetzung etwas voranging. Darüber hinaus lassen sich ihren Aussagen keine weiteren Ausführungen zum Beweisthema entnehmen. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und von K.________ einer eingehenden Würdigung unterzogen. 12.3.2 Zu den Aussagen von K.________ Die Aussagen von K.________ zum Kerngeschehen sind inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft. In seiner ersten Einvernahme schilderte K.________, dass er alleine in I.________ gewesen sei, um spazieren zu gehen (pag. 443, Z. 22 ff.; pag. 41) Er wisse nichts von einer Streiterei am G.________ (Ort), da er mit seinem Mobiltelefon gespielt habe (pag. 443, Z. 41 ff.). Er kenne die beteiligten Personen nicht und sei plötzlich von jemandem geschlagen worden, ha- be selbst aber nie zugeschlagen (pag. 443, Z. 52 u. Z. 59 ff.). Diese Aussagen las- sen sich durch das vorliegende Handyvideo und die Überwachungsbilder der BLS widerlegen und sind mithin nicht glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. In Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung und das Verhalten der Beteiligten hat K.________ auch in seiner zweiten Einvernahme wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen dem Ermittlungsstand angepasst. Zwar erklärte er in Überein- stimmung mit E.________ und P.________, dass es im Bus von Z.________ nach I.________ zu einer verbalen und in I.________ zu einer tätlichen Auseinanderset- zung gekommen sei (pag. 448 f., Z. 43 ff.), versuchte aber im Verlauf der Einver- nahme sein Verhalten und insbesondere jenes des Beschuldigten verharmlosend darzustellen. So erklärte er – nachdem er ausführte, dass sie zurückgeschlagen hätten – dass er mit «wir» nur sich selbst meine (pag. 449, Z. 49 ff.). Er wisse nicht, wer angefangen habe. Er erinnere sich nicht daran, wer zuerst zugeschlagen habe (pag. 450, Z. 97 u. Z. 101). Weiter erklärte er, mit dem Beschuldigten und L.________ und M.________ in I.________ gewesen zu sein. Wer an der Schläge- 19 rei teilgenommen habe, wisse er nicht. Er sei mitten drin gewesen (pag. 450, Z. 107 u. Z. 113). Auch diese Aussage lässt sich nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Daraus geht deutlich hervor, wie er mit dem Beschuldigten auf den Privatkläger einwirkte. Weitere Personen waren in diesem Moment nicht an der Auseinandersetzung beteiligt. Dass er nicht mitbekommen haben will, was der Be- schuldigte gemacht und ob dieser den Privatkläger geschlagen habe, vermag des- halb nicht zu überzeugen. In Bezug auf den Beschuldigten beantwortete K.________ auch die folgenden Fragen ausweichend. So antwortete er auf die Frage, ob der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, sie seien gemeinsam dort gewesen. Auf erneute Frage, ob der Beschuldigte aktiv zu- geschlagen habe, erklärte K.________, dass sie die Personen einfach hätten tren- nen wollen. Sie hätten unerwünscht an der Auseinandersetzung teilgenommen (pag. 451, Z. 150 ff.). Dies erscheint aufgrund der Umstände nicht nachvollziehbar und steht zum vorliegenden Handyvideo in offensichtlichem Widerspruch. Un- glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass er neben sich nieman- den auf dem Handyvideo erkannt haben will (pag. 452, Z. 187 f.), um auf Vorhalt eines Screenshots der Videosequenz die Person mit den blauen Hosen als den Beschuldigten zu identifizieren (pag. 453, Z. 231 f.). Darüber hinaus führte K.________ aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte für die Verletzung des Privatklägers verantwortlich sei (pag. 454, Z. 240). Insgesamt machte K.________ karge und ausweichende Aussagen. Seine Aussa- gen stehen zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismit- teln. Die Kammer erachtet die Aussagen von K.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. 12.3.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag. 52 ff.; pag. 501 ff.; pag. 900 ff.; pag. 1094 ff.). Es ist festzuhalten, dass die Einvernahme vom 13. Sep- tember 2017 mangels Verwertbarkeit für die Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden darf. In der Einvernahme vom 19. Mai 2018 wurde der Beschuldigte zudem einzig einen Vorfall vom 18. Mai 2018 auf S.________ (Ort) in Bern betreffend be- fragt, weshalb auch diese Einvernahme für das Beweisthema nicht von Relevanz ist. Der Beschuldigte machte insgesamt karge und detailarme Aussagen. Dieser äus- serte sich nur sehr vage und zaghaft zu der vorliegend zu beurteilenden Auseinan- dersetzung. Bei seiner Befragung vom 14. September 2017 erwähnte der Beschul- digte die Auseinandersetzung eher beiläufig und stellte diese als einen Neben- schauplatz dar. Er führte aus, dass er von Z.________ mit dem Zug nach I.________ gekommen sei. Er habe einfach gesehen, dass dort Leute streiten wür- den. Er sei zu ihnen gegangen, um den Streit zu schlichten. Als er die Personen getrennt habe, sei er von jemandem von hinten auf den Kopf geschlagen worden. Er habe diese Person weggeschoben. Dann sei sein Zug gekommen und er sei nach Hause gefahren (pag. 54, Z. 50 ff.). Er habe am Bahnhof auf den Zug gewar- tet und sei problemlos nach Hause gegangen (pag. 54, Z. 75 u. Z. 82). Er erklärte, über die Auseinandersetzung nichts zu wissen (pag. 55, Z. 86) und habe nicht viel gesehen (pag. 55, Z. 95). Gleichzeitig betonte der Beschuldigte aber jeweils, dass 20 er nur geschlichtet habe (pag. 54, Z. 52 f.; pag. 59, Z. 244; pag. 901, Z. 11; pag. 1097, Z. 24). Die Aussagen des Beschuldigten muten doch etwas seltsam an und sind widersprüchlich. Dass der Beschuldigte nicht schlichtend in die Auseinander- setzung eingegriffen hat, lässt sich bereits durch die Videoaufnahme widerlegen. Der Beschuldigte schilderte sein Verhalten eher nüchtern und weit weniger drama- tisch, als dies auf der Videoaufnahme zu erkennen ist. Er stritt mithin Offenkundi- ges auch auf Vorhalt der Videoaufnahme wider jede Evidenz ab und ist stets darauf bedacht gewesen, sein Verhalten so harmlos und gewaltarm wie möglich darzustel- len und machte beschönigende Aussagen. Dies obwohl sich der Beschuldigte auf dem Video als die Person mit den blauen Hosen erkannte (pag. 57, Z. 184) und bestätigte, die Person auf dem Screenshot (ca. Sekunde 00:14 des Videos) zu sein (pag. 1097, Z. 40). Es ist auffällig, dass der Beschuldigte nur die Angriffe der anderen Personen und vorerst keine eigentli- che Abwehrreaktion seinerseits schilderte. Er bestreitet, jemanden geschlagen zu haben (pag. 58, Z. 207; pag. 901, Z. 11). Trotzdem vermag er die Verletzungen des Privatklägers – auch nach Vorhalt des Handyvideos – zu keinem Zeitpunkt zu er- klären (pag. 55, Z. 116; pag. 58, Z. 224; pag. 901, Z. 16 u. Z. 23 f.). Dass der Be- schuldigte völlig ruhig geblieben sein will und die Person, die ihn geschlagen habe, nur weggeschoben (pag. 54, Z. 54 f.) und ohne jede Gegenwehr bzw. nur schlich- tend reagiert haben will, ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte beantwortete die Fra- gen, ob er Fusstritte ausgeteilt oder jemanden geschlagen habe, zudem auswei- chend. So erklärte er, dass er geschlagen worden sei, als er habe helfen wollen. Eigentlich habe diese Person die anderen schlagen wollen (pag. 55, Z.111 f.). Auf Vorhalt des Videos räumte er schliesslich ein, dass er zurückgegeben habe, als er geschlagen worden sei. Gestritten habe er aber nicht (pag. 58, Z. 210). Diese Aus- führungen sind nicht stimmig. Der Beschuldigte zeichnet von sich ein Bild eines «Vorzeigebürgers», der schlichtend und beruhigend in die Auseinandersetzung eingegriffen haben will. Dieses Bild steht im Widerspruch zu den objektiven Be- weismitteln. Der Beschuldigte hat sich eine Version der Auseinandersetzung zu recht gelegt, wie es aus seiner Sicht für ihn günstig hätte ablaufen können. Diese Version stimmt nicht mit der Videoaufnahme und den Verletzungen des Privatklä- gers sowie den Gewebedefekten an dessen T-Shirt überein. Seine Ausführungen, wonach er geschlichtet habe und die anderen deshalb gedacht hätten, dass er an der Auseinandersetzung beteiligt sei und sie deshalb zu ihm gekommen seien und er sich dagegen habe wehren müssen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Nicht glaubhaft sind schliesslich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er niemanden vor Ort gekannt habe (pag. 55, Z. 105 u. Z. 108). Den Aufnahmen der Überwachungsbilder der BLS ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte zuvor über längere Zeit mit den beteiligten Personen am Bahnhof aufhielt und mit diesen offensichtlich bekannt war. Auch K.________ erklärte, mit dem Beschuldigten, L.________ und M.________ in I.________ gewesen zu sein und identifizierte den Beschuldigten anhand eines Screenshots der Videosequenz als die Person mit den blauen Hosen (pag. 453, Z. 231 f.). Schliesslich erkannte auch der Beschuldigte auf Vorhalt der Videosequenz M.________ und K.________ (pag. 57, Z. 187). Sei- ne Aussage, wonach er glaube, dass K.________ nicht an der Auseinandersetzung 21 beteiligt gewesen sei und er diesen nicht gesehen habe (pag. 56, Z. 147), über- zeugt somit nicht und widerspricht seinen eigenen Ausführungen, wonach er die- sen auf der Videosequenz wiedererkannt hat. Auf der Videoaufnahme ist deutlich zu erkennen, dass über weite Teile der Auseinandersetzung einzig der Beschuldig- te und K.________ sowie der Privatkläger beteiligt gewesen sind. Im Übrigen beantwortete der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen in weiten Tei- len ausweichend und begnügte sich mit pauschalem Bestreiten. So antwortete der Beschuldigte auf Vorhalt der Schilderungen des Privatklägers, wie er angegriffen worden sei («[…] Dann sah ich die Klinge des Messers, die war ca. 15cm lang. Der Mann versuchte mich drei Mal mit dem Messer zu attackieren. […]»), mit «Nein» (pag. 58, Z. 226 ff.). Dasselbe Aussageverhalten legte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den Tag. Als er gefragt wurde, ob er den Privatkläger mit einem Messer verletzt habe, antwortete er mit «Gar nichts» (pag. 901, Z. 15 f.). Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Kenntnis der Vi- deoaufnahme eine deutlich harmlosere Version des Vorfalls schilderte. Zum Kern- geschehen machte dieser karge und ausweichende Aussagen und liess die Aus- einandersetzung in weiten Teilen seiner Ausführungen weg. Die Aussagen des Be- schuldigten sind im Kernbereich nicht konstant, verharmlosend, teilweise wider- sprüchlich, offenkundig zweckgerichtet und wenig plausibel. Schliesslich kann den Ausführungen des Beschuldigten und seiner Verteidigung, wonach er nur schlich- tend vorgegangen und sich der Videoaufnahme kein anderes Verhalten entnehmen lasse, nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen, wonach er schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen habe und die Streitenden habe trennen wollen, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Seine Aussagen stehen in einem ekla- tanten Widerspruch zu der Videoaufnahme. Gestützt darauf kann ausgeschlossen werden, dass die anderen Personen ihn fälschlicherweise für den «Schläger» ge- halten hätten und er sich deshalb habe verteidigen müssen. Sein Aussageverhal- ten ist klar beschönigend und wahrheitswidrig. Er hat insbesondere die Brüder M.________ und L.________ und K.________ gekannt und letzteren auch gese- hen; waren es doch K.________ und der Beschuldigte, welche vordergründig an der Auseinandersetzung beteiligt waren. Im Übrigen ist bezeichnend, dass er – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich ist – zu keinem Zeitpunkt versucht hat, K.________ zu beschwichtigen. Dies wäre aber zu erwarten, wenn behauptet wird, er habe die Streitenden schlichten wollen, war K.________ doch sehr aggressiv und aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 12.3.4 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 506 ff.; pag. 510 ff.; pag. 904 ff.; pag. 1090 ff.), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung und in der Berufungsverhandlung zu der eigentlichen Auseinandersetzung kaum noch Aussagen machen konnte. Diese Ausführungen sind eher karg. Der Privatkläger räumt entsprechende Erinnerungslücken ein, was infolge Zeitablauf und aufgrund der kurzen dynamischen Auseinandersetzung mit ihm unbekannten Personen nachvollziehbar ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 22 vermochte er zudem nicht mehr zu bestätigen, ob der Beschuldigte an besagtem Abend dabei gewesen ist (pag. 905, Z. 12). Er habe niemanden gekannt, auch den Beschuldigten nicht. Er habe sie nicht genau gesehen (pag. 905, Z. 21 f.). Diese Ausführungen des Privatklägers lassen jegliche Aggravierungstendenzen vermis- sen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sich der Privatkläger nicht mehr an alle Details zu erinnern vermag und deshalb niemanden falsch belasten möchte. Dar- aus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Privatkläger die von ihm abgege- bene Täteridentifikation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück- gezogen habe, nicht gefolgt werden (pag. 1109). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Privatkläger zugleich auch angegeben habe, dass er es da- mals natürlich besser gewusst habe, da damals alles aktuell und es an der Haupt- verhandlung demgegenüber bereits lange her gewesen sei; er habe seither auch nicht mehr über den Vorfall nachgedacht (pag. 964, S. 17 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach seine Aussage «Vielleicht habe ich das damals so behauptet, ich kann das so nicht bestätigen heute.» (pag. 905, Z. 39 f.) nicht als Widerruf der ursprüng- lich getätigten Täteridentifikation zu verstehen ist. Zumal der Privatkläger zu Beginn seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass es sehr lange her sei. Soweit er sich erinnern könne, habe er die Wahrheit gesagt (pag. 904, Z. 39). Zudem ist das vom Privatkläger abgegebene Signalement des Täters nicht von zentraler Bedeutung, da der Beschuldigte selbst mehrfach bestätigte, auf der Vide- osequenz die Person in den blauen Hosen zu sein. Sodann bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung, die Person auf dem ihm vorgehaltenen Screenshot (ca. Sekunde 00:14 der Videoaufnahme) zu sein. Dass die von Privatkläger abgegebe- ne Täterbeschreibung gar nicht dem Beschuldigten entspreche, trifft überdies nicht zu. Der Privatkläger gibt konstant an, dass der Täter einen Kapuzenpulli trug (pag. 513, Z. 118; pag. 905, Z. 7 f.). Die angegebene grünliche Farbe des Pullovers er- achtet die Kammer aufgrund der Videoaufnahme ebenfalls nicht als abwegig (pag. 513, Z. 123). Die beschriebene Haarlänge von 10 cm ist aufgrund der Frisur des Beschuldigten ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen (pag. 507). Dass er den Be- schuldigten anhand der Fotodokumentation anlässlich der zweiten Einvernahme nicht erkannte, überrascht nicht weiter, sagte er doch, dass er diese Personen an- hand der Kleider erkannt habe (pag. 512, Z. 96 f.). Es ist festzustellen, dass sich die abgebildeten Personen (pag. 516 f.) sehr ähnlich sehen und jeweils deren Ge- sicht (ab Schulter) abgebildet ist. Aus der Videosequenz geht überdies hervor, dass einzig der Beschuldigte und K.________ als Täter in Frage kommen. Der Privat- kläger vermochte K.________ genau zu beschreiben, da dieser bereits mit ihm und E.________ im Bus von Z.________ nach I.________ gefahren ist (pag. 507 «rot- schwarzes Hemd»). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte kein Rucksack dabei gehabt hat; aufgrund der Täterbeschreibung des Privatklägers und insbesondere aufgrund des Videos kann K.________ als Verursacher der Schnittverletzung am Hals des Privatklägers jedoch ausgeschlossen werden. Zum Ablauf der Auseinandersetzung erklärte der Privatkläger in seiner ersten Ein- vernahme, dass es bereits im Bus von Z.________ nach I.________ angefangen 23 habe. Sein Kollege [Anm. E.________] habe zwei Männer, welche sehr laut mitein- ander gesprochen hätten, aufgefordert, leiser zu sein. Einer der beiden Männer ha- be daraufhin telefoniert. Als sie in I.________ angekommen seien, hätten dessen Kollegen bereits gewartet (pag. 507). Diese Ausführungen decken sich mit den Aussagen von P.________, welche ebenfalls mit dem Bus von Z.________ nach I.________ fuhr (vgl. Ziff. 12.3.1 hiervor). Der Privatkläger gibt alsdann differenziert wieder, dass er einerseits geschlagen, aber auch getreten worden sei (pag. 507, «Dann hat man mich auch schon geschlagen», «Als erstes wurde ich getreten, in den Bauch»; pag. 508, «Fusstritt», «mit Tritten und Schlägen»). Einer der Männer habe ein Messer in den Händen gehalten, direkt beim Bus (pag. 507). Er habe nur die Klinge gesehen. Diese Person habe das Messer in der rechten Hand gehalten (pag. 507 f.) und habe drei Mal versucht, ihn mit dem Messer zu attackieren. Wie dieser versucht habe ihn zu verletzen, habe er nicht gesehen. Es seien zu viele Hände zu sehen gewesen. Er habe nicht gemerkt, dass er verletzt worden war, E.________ habe ihm dies gesagt. Es sei immer die gleiche Person gewesen, wel- che das Messer in der Hand gehalten habe (pag. 508). Der Privatkläger gibt das Geschehene stimmig und logisch wieder. Diese Aussagen decken sich mit der Vi- deoaufnahme, welche der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner ersten Aussagen, noch nicht gesehen hat. Auf dem Screenshot ab Sekunde 0:14 ist deutlich zu er- kennen, dass der Beschuldigte ein Messer oder messerähnlicher Gegenstand in der rechten Hand hielt (pag. 1111). Gleichbleibend schilderte der Privatkläger die Busfahrt und die darauffolgende Auseinandersetzung sodann in der darauffolgen- den Einvernahme (pag. 512, Z. 55 ff.). Der Privatkläger bestätigte, dass er die Per- son mit dem Messer beim Aussteigen des Busses gesehen habe. Diese Person habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Erneut erklärte der Privatkläger, etwas Metallisches gesehen zu haben (pag. 513, Z. 152 ff.). Ebenso bestätigte er, dass er die Verletzung nicht gleich gemerkt habe, erst am Schluss, als ihm sein Kollege dies mitgeteilt habe (pag. 512, Z. 101 f.). Damit machte der Privatkläger im Kerngeschehen konstante Aussagen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich in den Aussagen des Privatklägers auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 962, S. 15 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Insbesondere die anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gemachten Aussagen zum Tatgeschehen sind nicht nachvollziehbar. Entgegen seiner bisherigen Ausführungen und der Videosequenz erklärte der Pri- vatkläger, dass er jemanden von hinten gesehen habe (pag. 904, Z. 43 f.; pag. 905, Z. 3 f.). Aus der Videoaufnahme ergibt sich, dass der Privatkläger seinem Angreifer gegenüberstand. Weiter finden sich auch in der Täterbeschreibung Ungereimthei- ten (Hut, Rucksack). Wie bereits festgehalten, ist die abgegebene Täterbeschrei- bung von untergeordneter Bedeutung, zumal sich der Beschuldigte im Video und auf dem Screenshot selbst identifizierte und auf letzterem das Messer bzw. der messerähnliche Gegenstand deutlich zu erkennen ist. Zentral ist, dass der Privat- kläger bisher konstant und stimmig schilderte, dass nur eine Person ein Messer in der rechten Hand gehalten und er diese Person mit dem Messer beim Aussteigen aus dem Bus gesehen habe. Schliesslich geht auch die Kammer – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – hinsichtlich der Aussage des Privatklägers, wonach er das Messer nicht gesehen habe, nur von einem vermeintlichen Widerspruch aus 24 (pag. 513, Z. 141). Diese Aussage bezog sich auf die ihm zuvor vorgehaltene Vi- deoaufnahme. Die Fragen und Antworten auf Pagina 513 zwischen Zeile 126 bis Zeile 147 betreffen die Videosequenz, welche der Privatkläger zuvor gesehen hat. Insgesamt kann, übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf die glaubhaften und im Kerngeschehen konstanten Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. Diese decken sich in weiten Teilen mit den objektiven Beweismitteln, welche auf den Be- schuldigten als Verursacher der Verletzungen des Privatklägers hindeuten. Dass sich der Privatkläger anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr in allen Teilen gleich gut erinnern konnte, entspricht der verblassenden Erin- nerung infolge Zeitablaufs. 12.4 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der Videoaufnahmen davon aus, dass der Beschuldigte eine aktive Rolle in der Auseinandersetzung einnahm und mit einem Messer oder messerähnlichem Gegenstand (Screenshot von Sekunde 0:14; pag. 1111) mehrmals auf den Privatkläger einwirkte, was die Schnitt- und Stichbeschädigungen am T-Shirt des Privatklägers bestätigen. Der Beschuldigte ging äusserst aggressiv und unkontrolliert vor. Er setzte ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand ein und verursachte damit beim Privatkläger diverse Verletzungen, unter anderem am Hals linksseitig, eine ca. 15 cm lange und ca. 1 cm klaffende, in Halsquerachse ausgerichtete, stark blutende Hautdurchtrennung mit glatten Wundrändern und spitzen Wundwinkeln mit in der Tiefe sichtbarem Fettgewebe ohne Gewebsbrücken. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen den aufgrund der Videoaufnahmen gewonnenen Eindruck nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Seine Aussagen, wonach er schlichtend vorgegangen sei, lassen sich weder mit den Videoaufnahmen noch mit den übrigen objektiven Beweismit- teln in Einklang bringen. Es ist festzuhalten, dass der ganze Vorfall von kurzer Dauer war. Zwischen der ers- ten Interaktion des Beschuldigten unter dem Vordach der Bushaltestelle bis hin zum Ende der Auseinandersetzung auf der Strasse vergingen nur wenige Sekun- den. Dabei war der Beschuldigte dem Privatkläger einerseits körperlich überlegen und zudem musste sich dieser nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern auch gegen K.________ zur Wehr setzen. Des Weiteren lagen völlig ungleiche Kräfte- verhältnisse vor. Der Privatkläger war einzig mit einem T-Shirt bekleidet und unbe- waffnet. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf offener Strasse bei schlechten Lichtverhältnissen grundlos und ohne Vorwarnung auf den Privatkläger mit den Fäusten und dem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand eingewirkt hat. Daneben wirkte auch K.________ auf den Privatkläger ein und hielt diesen fest. Dadurch stieg die Gefahr, dass der Privatkläger unkontrollierte und ruckartige Be- wegungen machte. Der Beschuldigte war sich der Konsequenzen seiner Vorge- hensweise durchaus bewusst. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Privat- kläger dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen ist und keine Möglichkeit hatte, 25 sich zu wehren, zumal der Beschuldigte und K.________ in der Überzahl und ihm körperlich überlegen waren. Nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte, ohne Anlass und ohne Vorwarnung mit einem Messer oder mes- serähnlichen Gegenstand auf den Privatkläger einwirkte und diesem dabei die ob- genannten Verletzungen zufügte. Für die Kammer ergibt sich ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben steht, entspricht. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorab der Tatbestand der versuchten vor- sätzlichen Tötung zu prüfen ist. Sollte dieser erfüllt sein, erübrigt sich eine weiter- gehende Prüfung der schweren Köperverletzung resp. der versuchten schweren Körperverletzung (pag. 974, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 aStGB) 14.1 Rechtliche Grundlagen In Bezug auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung sowie hinsichtlich der Bege- hungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 974 f., S. 27 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vorausset- zungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 aStGB; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 17 hiernach). Ein Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 aStGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjek- tiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 aStGB erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 111). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 aStGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bun- desgerichts 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in diesem Urteil 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.3 ausführlich zum Eventualvorsatz geäussert: 26 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Ge- richt bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet- zung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Zum Tötungsvorsatz und dessen Abgrenzung zu einem auf unmittelbare Lebens- gefahr gerichteten (Gefährdungs-)Vorsatz äusserte sich das Bundesgericht in sei- nem Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 wie folgt: Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefähr- dungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten ei- nes anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteile 6B_1250/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuld- vorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre- chens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, oh- ne dass er alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht (BGE 137 IV 113 E. 4). 27 14.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der Taterfolg, mithin der Tod des Privatklä- gers, nicht eingetreten (pag. 975, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Privatkläger trug am Hals linksseitig eine ca. 15 cm lange und ca. 1 cm klaf- fende, in Halsquerachse ausgerichtete, stark blutende Hautdurchtrennung mit glat- ten Wundrändern und spitzen Wundwinkeln davon. Diese Verletzung begründete keine akute Lebensgefahr und wird unter Narbenbildung abheilen (pag. 560). Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme, dass er seine Narbe jeden Tag im Spiegel sehen müsse. Weitere Verletzungen habe er aber keine davongetragen (pag. 1092, Z. 15 ff.). Auf Frage, ob er die Narbe somit immer noch wahrnehme oder ob er sich etwas an sie gewöhnt habe, antwortete der Privatkläger mit der Gegenfrage, was er dagegen tun könne (pag. 1092, Z. 21 f.). Die Narbe sehe noch gleich aus wie auf den eingereichten Fotos (pag. 806 f.; pag. 1092, Z. 27 f.). Er verspüre aufgrund der Narbe keine Bewegungseinschrän- kung oder ein Ziehen in der Halsgegend (pag. 1092, Z. 35 ff.). Das IRM hielt im Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 5. Oktober 2017 fest, dass Verletzungen von Gefässen im Halsbereich allgemein zu akut lebensbedrohlichen Zuständen führen können. Bei einer ausgeprägten Blutung im Bereich der Schnittwunde am Hals linksseitig und Verletzung mehrerer, kleinerer arterieller Gefässe, wie im vorliegenden Fall, wäre ohne zeitnahe medizinische Behandlung ein kreislaufwirksamer Blutverlust mit le- bensgefährlichen Komplikationen denkbar gewesen. Eine Verletzung der ebenfalls in unmittelbarer Nähe befindlichen Speicheldrüse hätte ebenso zu bleibenden Schäden führen können (pag. 560). Daraus folgt, dass die Verletzung bei geringfü- gig anderer Lage oder ohne sofortige medizinische Versorgung geeignet gewesen wäre, den Tod des Privatklägers herbeizuführen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand. Es ist allgemein bekannt, dass Stich- und Schnittverletzungen am Hals tödlich en- den können. Das Bundesgericht erwog, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst, des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als hoch ein- zustufen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 E. 1.3). Weiter erwog das Bundesgericht, dass eine abgebrochene Glasflasche bekanntlich ebenfalls ein, mit einem Messer vergleichbares Gefährdungspotential aufweist und der Einsatz im Hals- und Kopfbereich mit dem Risiko tödlicher Schnittverletzungen einhergeht (Ur- teil des Bundesgericht 6B_912/2018 vom 19. September 2019 E. 2.4.2). Der Be- schuldigte wirkte in einer dynamischen und chaotischen Auseinandersetzung ag- gressiv sowie bei schlechten Lichtverhältnissen unkontrolliert mit einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand gegen den Oberkörper sowie gegen den Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ein. Dass es sich um einen dynamischen und chaotischen Ablauf der Auseinandersetzung handelte, zeigt sich auch darin, dass er zweimal mit K.________ – mit dem er auf der gleichen Seite agierte – zu- 28 sammenprallte und selbst mehrmals zu Boden fiel. Der Beschuldigte wusste, dass ein solcher Schnitt mit einem einschneidigen, messerähnlichen Gegenstand am Hals einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben kann, kümmer- te sich jedoch in diesem Moment nicht darum. Neben der Schnittwunde am Hals wurde der Privatkläger am Hinterkopf und am rechten Daumen verletzt. In Verbin- dung mit den Gewebedefekten am T-Shirt des Privatklägers wird deutlich, dass der Beschuldigte wahllos mit dem Messer bzw. messerähnlichen scharfen Gegenstand auf den Privatkläger eingewirkt hat. Der Beschuldigte konnte unter diesen Umstän- den weder sehen, wo genau er den Privatkläger traf oder hätte treffen können, noch konnte er seine Bewegungen kontrollieren. Dem Beschuldigten musste auf- grund des Einsatzes eines Messers oder eines scharfen Gegenstandes klar sein, dass er den Privatkläger während diesem turbulenten Geschehen hätte tödlich ver- letzen können. Dieses Wissen ist ihm anzurechnen. Die Schnittwunde des Privat- klägers hätte ohne ärztliche Versorgung zu einem kreislaufwirksamen Blutverlust mit lebensgefährlichen Komplikationen führen können. Der Beschuldigte wirkte während einer dynamischen Auseinandersetzung bei schlechten Lichtverhältnissen mit einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand mit schwingenden Armbewegungen auf den Privatkläger ein. Damit setzte er diesen einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes aus, wobei er das Risiko nicht kalku- lieren konnte. Der Einsatz des scharfen Gegenstandes erfolgte unkontrolliert. Die beteiligten Personen bewegten sich infolge des Handgemenges. Dies verunmög- lichte eine gezielte Führung des scharfen Gegenstandes durch den Beschuldigten. Noch schwerere Verletzungen blieben nur durch Zufall und grosses Glück aus. Da- bei spielt die Klingenlänge des Messers oder des Gegenstandes eine untergeord- nete Rolle, da es vorliegend eine Schnitt- und nicht eine Stichverletzung zu beurtei- len gilt. Dass es sich um einen sehr scharfen Gegenstand handeln musste, wird bei Betrachtung der Schnittverletzung am Hals aber auch der Beschädigungen am T- Shirt deutlich. Hinzu kommt, dass der Privatkläger unbewaffnet war und somit kei- ne Abwehrchance hatte. Eine andere Ausrichtung des scharfen Gegenstandes aufgrund einer anderen Bewegung des Beschuldigten oder des Privatklägers sowie die fehlende sofortige ärztliche Behandlung hätten unter den besagten Umständen ausgereicht, um tödliche Verletzungsfolgen herbeizuführen. Der Eintritt des Todes drängte sich bei diesem Vorgehen des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dies nur als Inkaufnahme des Todes gewertet wer- den kann. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers allen- falls nicht gewollt, diesen aber – für den Fall, dass er eingetreten wäre – billigend in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte durfte nicht mehr darauf vertrauen, dass das Hantieren mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand in einer dy- namischen und unübersichtlichen Auseinandersetzung nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Der Beschuldigte hat den Erfolg im Sinne der Recht- sprechung in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 aStGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Daran vermögen die erstmaligen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- 29 verhandlung, wonach er «besoffen» gewesen sei, nichts zu ändern. Der Beschul- digte agierte weder torkelnd noch motorisch unkoordiniert. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 8. September 2019 zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären. 15. Raufhandel (Art. 133 aStGB) 15.1 Rechtliche Grundlagen In Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 979, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Strafbar ist, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, ausser wenn er nur abwehrt oder schlichtet. Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 133). Verhalten sich eine oder mehrere Personen, die von einer anderen Streitpartei an- gegriffen werden, völlig passiv, ohne selbst Schläge auszuteilen, liegt kein Rauf- handel, sondern ein Angriff vor. Jede Seite muss deshalb aktiv am Streit beteiligt sein («wechselseitig»), wobei einzelne Schläge, Stösse usw. – auch zur blossen Abwehr oder Streitschlichtung – genügen, um als Beteiligung am Raufhandel zu gelten (MAEDER, a.a.O, N. 11 zu Art. 133). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (MAEDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 133). Nach Abs. 2 geht straflos aus, wer zwar am Raufhandel beteiligt ist, aber «aussch- liesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet» oder zu scheiden versucht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die genannten objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, also auf die Teilnahme an einem Raufhandel, nicht aber auf die Todes- oder Körperverlet- zungsfolge, da diese nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Strafbarkeits- bedingung ist. Der Raufhandel wird nur bestraft, wenn er den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat (MAEDER, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 133). 15.2 Subsumtion Erstellt ist, dass der Beschuldigte gemeinsam mit K.________ am G.________ (Ort) gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde, indem sie das Opfer schlugen, stiessen und traten, worauf sich der Privatkläger mit seinem Rucksack und Schlä- gen aktiv dagegen wehrte. K.________ wurde an der linken Schläfe im Bereich des Aussenrandes der linken Augenbraue verletzt (Hautabschürfung). Damit ist vorlie- gend von Raufhandel auszugehen. Der vorliegende Raufhandel begann mit dem Luftsprung und dem damit verbunde- nen Tritt von K.________, worauf auch der Beschuldigte tätlich auf den Privatklä- ger einwirkte. Eine passive, abwehrende oder schlichtende Rolle kann ausge- schlossen werden. Vielmehr nahm der Beschuldigte ab Beginn des Geschehens 30 eine aktive Rolle ein. Damit beteiligten sich alle drei aktiv an der Auseinanderset- zung, wobei sich der Privatkläger lediglich wehrte. Dieses Wehren erfolgte als Re- aktion auf die Aktion des Beschuldigten und von K.________, so dass kein Raum für eigene Schläge ausserhalb der Abwehr blieb. Dementsprechend blieb das Ver- halten des Privatklägers im Sinne von Art. 133 Abs. 2 aStGB straflos und es wurde kein Strafverfahren eröffnet. Der Privatkläger zog sich die bereits erwähnten Verletzungen (vgl. Ziff. 11.2.3 hier- vor) – insbesondere die ca. 15 cm lange Schnittwunde am Hals linksseitig – zu, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt. In der Folge kam es zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung mit einer un- bekannten männlichen Person. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass es bei der Betrachtung des Handyvideos so scheint, als würde der Beschuldigte primär zu schlichten versuchen; dies sei aber für die Anwendbarkeit des Straftatbe- stands angesichts der vorherigen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht von Relevanz (pag. 979 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er- gänzend ist festzuhalten, dass die Auseinandersetzung hauptsächlich zwischen K.________ und der Drittperson stattfand, wobei der Beschuldigte schliesslich auch mit den Beinen dazwischen ging und versuchte, die Drittperson zu Fall zu bringen. Die Auseinandersetzung, an welcher der Privatkläger beteiligt war, ging nahtlos in die Auseinandersetzung mit der unbekannten Person und weiteren Beteiligten über, weshalb eine Aufteilung in Phasen – wie von der Verteidigung vorgenommen – nicht angezeigt ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind erneut keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 aStGB, be- gangen am 8. September 2019 zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu er- klären. 16. Konkurrenzen und Fazit zur rechtlichen Würdigung Zu vorsätzlichen Tötungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 133). Damit ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. 31 IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung, anwendbares Recht, Strafrah- men und Strafart Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- er-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Der Beschuldigte beging die zuvor beurteilten Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Am 1. Januar 2018 sind die re- vidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft ge- treten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für die vorsätzliche Tötung lautete im Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Raufhandel wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die konkrete Strafandrohung blieb vom Wortlaut her trotz Revision unverändert. Einzig zur Geldstrafe als mögliche Sankti- on ist festzuhalten, dass diese nach Art. 34 Abs. 1 StGB neu mindestens drei Tage und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das konkrete Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 gel- tenden Fassung anzuwenden ist. Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldan- gemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypo- thetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger während einer tätlichen Auseinander- setzung mit einem scharfen Gegenstand am Hals, wofür er der versuchten vorsätz- lichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären ist. Die versuchte eventu- alvorsätzliche Tötung bildet das schwerste Delikt, wofür einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Vorliegend wurden beide Delikte anlässlich dersel- ben Auseinandersetzung verwirklicht, welche sich am 8. September 2017 am G.________ (Ort) zugetragen hat. Die versuchte vorsätzliche Tötung und der Raufhandel sind deshalb zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, 32 dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Hätte die Kammer einzig über den Raufhandel zu entscheiden, wäre eine Geldstrafe al- lenfalls noch angemessen. Der Beschuldigte beging aber nicht nur den Raufhan- del, sondern nahm an der tätlichen Auseinandersetzung aktiv mit einem scharfen Gegenstand – vermutlich einem Messer teil – wodurch er dem Privatkläger die ge- nannten Verletzungen zufügte. Dadurch offenbarte er eine gesteigerte kriminelle Energie und eine Bereitschaft, dieser kriminellen Energie folgend zu handeln. Eine Geldstrafe ist deshalb nicht geeignet, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Zudem könnte diese aufgrund der langen Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätz- liche Tötung (Mindeststrafe 5 Jahre), der Landesverweisung und des Aufenthaltss- tatus des Beschuldigten nicht vollzogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig. Als solche darf sie als Erhöhungsstrafe herangezogen werden, um die Gesamtstrafe zu bilden. 18. Versuchte vorsätzliche Tötung 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Jedoch gibt es keine schwerere Verletzung als den Tod eines Men- schen. Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Dass der Erfolg, der Tod des Privatklägers, nicht eingetreten ist und er sich aufgrund der Schnittverletzung am Hals zu keiner Zeit in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, hing einzig vom Zufall und der umgehenden medizini- schen Versorgung ab. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte wirkte während der tätlichen Auseinandersetzung mehrmals un- kontrolliert und wahllos mit einem Messer bzw. einem messerähnlichen Gegen- stand gegen den Privatkläger. Dieses Einwirken mit einem scharfen Gegenstand in einen äusserst verletzlichen Bereich des Körpers – den Hals – ist in keiner Art nachvollziehbar und zeugt von erheblicher Skrupellosigkeit, zumal der Beschuldigte auch mit der blossen Hand bzw. Faust hätte zuschlagen können und das Opfer un- bewaffnet und (körperlich und zahlenmässig) unterlegen war. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz hat sich der Privatkläger nicht auf die Auseinanderset- zung eingelassen; ging doch der auf dem Handyvideo ersichtlichen Auseinander- setzung zumindest eine verbale Auseinandersetzung im Bus voraus. Ob sich der Privatkläger jederzeit hätte vom Tatort entfernen können, muss offengelassen wer- den. In dieser Situation konnte der Privatkläger nicht mehr als versuchen, den Be- schuldigten auf Distanz zu halten. Jedenfalls ist auf dem Handyvideo ersichtlich wie er seitlich unmittelbar von K.________ und sogleich durch den Beschuldigten an- gegriffen wurde. Der Beschuldigte hat denn auch nicht vom Privatkläger abgelas- sen, sondern hat mehrfach auf diesen einzuwirken versucht und ihn schliesslich am Hals verletzt. In diesem dynamischen und unberechenbaren Handlungsablauf griff 33 der Beschuldigte zu einem scharfen Gegenstand und setzte diese gegen den Pri- vatkläger ein. Dieser war lediglich mit einem T-Shirt bekleidet, was ihn besonders verletzbar machte. Der Beschuldigte handelte nicht nur skrupel- sondern auch rücksichtslos, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Insgesamt legte der Beschuldigte ein rücksichtsloses und grobes Verhalten an den Tag. Er handelte mit erheblicher krimineller Energie, was sich verschuldenser- höhend auswirkt. 18.1.3 Fazit objektive Tatschwere Hätte der Beschuldigte den Privatkläger tödlich verletzt, wäre die objektive Tatschwere – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahren – als mittel- schwer (im unteren Bereich) zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollende- ten Delikt im Bereich von rund 11 Jahren Freiheitsstrafe. 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er handelte nicht mit dem direkten Willen, den Privatkläger zu töten, was sich verschuldensvermindernd auswirkt. Der Auslöser für die Auseinandersetzung muss offengelassen werden. Der Beschuldig- te handelte zweifelsfrei mit nichtigem Beweggrund, was leicht verschuldenser- höhend zu berücksichtigen ist, zumal der Privatkläger zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt und dem Beschuldigten deutlich unterlegen gewesen ist. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es bestand nicht der geringste Anlass für die Tat. Diese wäre vielmehr vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Es bestand kein Anlass während der tätlichen Auseinandersetzung einen scharfen Gegenstand mehrmals gegen den Privatkläger einzusetzen. 18.2.3 Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung deutlich verschuldensvermindernd aus. Die reduzierte Strafe ist aufgrund des nich- tigen Beweggrundes wiederum leicht zu erhöhen. Insgesamt ist die festgesetzte Strafe von 11 Jahren um 3 Jahre auf 8 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. 18.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtete die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 8 Jahren als dem Tatver- schulden den Beschuldigten angemessen. 18.4 Strafmilderung aufgrund des Versuchs Gemäss Art. 22 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Vorliegend ist es dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, zumal der Beschuldigte während eines dynamischen Geschehens unkontrolliert auf den Privatkläger einzustechen versuchte und ihn dabei am Hals verletzte. Vorliegend hätten durchaus auch weit- 34 aus gravierendere oder gar tödliche Verletzungen bewirkt werden können. Der feh- lende Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hat sich trotzdem zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren ist. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 48a StGB N 24). Der Privatkläger befand sich vorliegend nicht in akuter Lebensgefahr, was jedoch einzig dem Zufall und der sofortigen medizinischen Versorgung zuzuschreiben ist. Dadurch konnten ein übermässiger Blutverlust und die unmittelbare Todesgefahr abgewendet werden. Die Verletzungen des Privatklägers konnten schliesslich im Rahmen einer ambulanten Behandlung versorgt werden. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 1 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre Frei- heitsstrafe als angemessen. 19. Asperation mit dem Raufhandel Zu asperieren ist nunmehr noch die Strafe für den Raufhandel. Die Kammer liegt jedoch bei ihrer Strafzumessung nach Bewertung des Schuldspruchs wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung bereits höher als die erstinstanzlich ausgefällte Frei- heitsstrafe von 5 Jahren, was sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten nicht ändern wird. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erfolgen die nachfolgenden Ausführungen zur Strafzu- messung für den Raufhandel deshalb nur rudimentär: Die Kammer erachtet für den Raufhandel eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, welche aufgrund des engen Zusammenhangs mit der versuchten vorsätzlichen Tötung mit 2 Monaten zu asperieren ist. Die Strafe erhöht sich mithin auf 6 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe. 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist bis zu seinem 16. Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und fünf Geschwistern in Eritrea aufgewachsen, wo er die Schule bis zum 11. Schuljahr besuchte. Anschliessend flüchtete er und kam Ende 2015 auf Umwe- gen in die Schweiz. Seine Eltern und ein Grossteil seiner Geschwister wohnen nach wie vor in Eritrea. Seine Schwester, T.________, wohnt in Deutschland (pag. 1063 f.; pag. 900, Z. 40; pag. 1098, Z. 43). Der Beschuldigte pflegt regelmässigen Kontakt zu seinen Verwandten und Familienangehörigen (pag. 900, Z. 41). 2017 hat der Beschuldigte eine Lehre als Sanitärinstallateur in U.________ begonnen, welche aufgrund des vorliegenden Vorfalls und der ausgestandenen Untersu- chungshaft beendet worden sei. Er habe noch ein sechsmonatiges Praktikum in V.________ als Sanitär gemacht und werde seither von der F.________ betreut (pag. 1064). Sodann werde er vom Regionalen Sozialdienst W.________ und der X.________ finanziell unterstützt (pag. 1063; pag. 900, Z. 27). Dem Leumundsbe- 35 richt kann abschliessend entnommen werden, dass die Unterstützung durch das F.________ und des Regionalen Sozialdienstes dem Beschuldigten eine gute Le- bensstruktur und die nötige Stabilität gebracht hätten. Dieser sei pünktlich zum Be- fragungstermin erschienen und habe sich freundlich, ruhig und kooperativ verhalten (pag. 1065). Der Bericht des F.________ vom 15. Januar 2021 ist ebenfalls durch- wegs positiv. Insgesamt hätte der Beschuldigte als motivierter, zuverlässiger, spe- ditiver, höflicher, lernbereiter junger Mann mit viel Ausdauer kennen gelernt werden dürfen (pag. 1058). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er nach wie vor von der Gemeinde finanziell unterstützt werde. Zusätzlich arbeite er als Velokurier, was ihm sehr gefalle (pag. 1094, Z. 33 ff.). Er wolle in Zukunft erneut eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur beginnen (pag. 1094, Z. 43). Er wohne nach wie vor alleine in der Schweiz. Es treffe zu, dass seine Eltern und ein Teil der Geschwister in Eritrea und eine Schwester in Deutschland leben würden (pag. 1095, Z. 18 ff.). Er habe regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinen El- tern und besuche seine Schwester in Deutschland einmal im Jahr. Seine Familie habe keine Kenntnis über das vorliegende Strafverfahren (pag. 1095, Z. 37 f.). Auf Frage nach seiner Beziehung zu seinem Heimatland, erklärte der Beschuldigte, dass er viel an die armen Leute in Eritrea denke. Die Situation vor Ort sei aber nicht gut und er fühle sich dort deshalb nicht so wohl (pag. 1095 Z. 43 ff.). Es sei nicht gut, wenn er zurückkehren müsse. Er würde in Eritrea wie ein «Sklave von ei- nem Diktator» leben müssen (pag. 1096, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ist ein weiteres Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Dezember 2019 wegen ein- facher Körperverletzung hinzugekommen (pag. 1069). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse bestenfalls neutral aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 329 f.). Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt und zur Aufklärung nicht beige- tragen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Einsicht und Reue sind nicht vorhanden, was sich neutral auswirkt. 20.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete 36 Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_ 243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neu- tral zu werten. 21. Konkretes Strafmass und Strafvollzug unter Anrechnung der bereits ausge- standenen Haft Zusammenfassend wäre für die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten auszusprechen. Aufgrund der beschränkten Spruchkompetenz der Vorinstanz (Kol- legialgericht in dreier Besetzung) und der Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots darf die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche gemäss dem erstinstanzli- chen Urteil eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen. Angesichts dieser Strafhöhe ist kein bedingter und/oder teilbedingter Vollzug mehr möglich. Die Strafe ist zu vollziehen. Der Beschuldigte ist daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Unter- suchungshaft von 80 Tagen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird dagegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der Privatkläger stellte – wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung – im Zivilpunkt wiederum den Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2017, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer einen Genugtuungs- betrag von CHF 5'000.00 für den Privatkläger als angemessen. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 988 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Privatkläger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass ihn der Vorfall nach wie vor beschäftige. Genau be- schreiben könne er das nicht, er wolle es einfach gehen lassen (pag. 1092, Z. 5 ff.). Er sehe die Narbe jeden Tag im Spiegel und könne nichts dagegen unternehmen. Bewegungseinschränkungen oder ein Ziehen in der Halsregion habe er dagegen nicht (pag. 1092, Z. 18 ff. u. Z. 35 ff.). In Anbetracht des Schuldspruchs wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung ist die seitens der Vorinstanz festgelegte Genugtu- ungssumme von CHF 5'000.00 zu bestätigen. Immerhin – und in Abweichung zu 37 den vorinstanzlichen Erwägungen – ist zu berücksichtigen, dass den Privatkläger kein Selbstverschulden trifft. Rechtsanwalt D.________ hat im Rahmen seines Par- teivortrags zutreffend ausgeführt, dass ein stationärer Aufenthalt nicht zu einer besseren Wundheilung geführt hätte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Narbenheilung durch die ambulante – anstelle einer stationären Behandlung – Behandlung beeinträchtigt worden wäre. Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüg- lich 5% Zins seit dem 8. September 2017 an den Privatkläger zu verurteilen. VI. Landesverweisung 22. Zur Anordnung der Landesverweisung 22.1 Grundlagen Gemäss dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. b aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 1.3.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härte- fallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restrik- tiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfall- gefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a aStGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Okto- ber 2020 E. 2.1.1). 22.2 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. In Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 Bst. a aStGB ist mithin grundsätzlich eine obligatorische 38 Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten auf- grund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. 22.3 Härtefall Der am .________ in Eritrea geborene Beschuldigte wuchs bis zu seinem 16. Le- bensjahr in Eritrea bei seiner Familie auf und kam sodann über Umwege Ende 2015 in die Schweiz. Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1063). Er lebt seit nunmehr wenigen Jahren in der Schweiz und bewohnt in Y.________ alleine eine Studiowohnung (pag. 1064). Der Beschuldigte ist jung und gesund, unverheiratet und kinderlos. Beruflich und finanziell wird er vom regionalen Sozialdienst W.________, der X.________ und durch das F.________ unterstützt. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache grundsätzlich mächtig und gemäss den Ausführungen der F.________ verfolge er das Ziel, eine Lehre als Sanitärin- stallateur EFZ abzuschliessen (pag. 1057). Diese attestieren dem Beschuldigten somit einen beruflichen Werdegang in der Schweiz und den Abschluss einer Aus- bildung. Der Beschuldigte spricht seine Landessprache Tigrinia. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er früher Eritreer als Freunde gehabt habe. Jetzt sei er fast immer allein. Seine jetzigen Freunde seien aus der Schweiz (pag. 1099, Z. 15 ff.). Der Beschuldigte verfügt damit über kein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz. Seine Familienangehörigen leben – mit Ausnahme seiner Schwester, welche in Deutschland wohnt – in Eritrea (pag. 1064). Eine Wie- dereingliederung des Beschuldigten in seinem Herkunftsland ist damit ohne weite- res möglich. Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeu- tet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisun- gen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in ver- gleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Vorliegend vermögen weder die Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch die Fami- lienverhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsent- wicklung oder der Grad der Integration einen Härtefall zu begründen. Dass der Be- schuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden könnte, vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte beging in der Schweiz ein verwerfliches Verbrechen. Demgegenüber lebt die Kernfamilie des Beschuldigten in Eritrea, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Der Beschuldigte spricht die Landes- sprache. Seine Wiedereingliederungschancen sind intakt. Zusammenfassend liegt somit kein persönlicher Härtefall vor und eine Landesver- weisung ist auszusprechen. 39 Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung ange- sichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Be- schuldigten ausfallen, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ge- genüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 22.4 Vollzug der Wegweisung Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss prüfen, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Es darf die Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen ei- ner Landesverweisung entgegenstehen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung ei- ne relativ lange Zeit vergehen kann und, dass sich die Umstände, die einer Lan- desverweisung entgegenstehen, ändern können. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich al- ler Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzich- ten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB er- weist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder — mit Blick auf medizinische Gründe — eine genügende Behandlung gewährleistet ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil 66_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2 f.; je mit Hinwei- sen). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und an- deren völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteile 66_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung unmittelbar in Konflikt stehen. Dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Eritrea dro- hen würden, ist nicht erwiesen. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen damit weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot entgegen. Der Vollzug ist daher zulässig und zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. 22.5 Zur Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). 40 Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemes- sen. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Sein Verschulden wiegt damit im Ergebnis zwar noch leicht. Dennoch liegt der Unrechtsgehalt der Straftat eben nicht mehr im untersten vorstellbaren Bereich. Der Beschuldigte beging vor- liegend ein Gewaltdelikt und bedrohte damit das menschliche Leben als wichtigstes Rechtsgut. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, für die Landesver- weisung die minimale Dauer von 5 Jahren auszusprechen. Das öffentliche Interes- se an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und damit an der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt schwerer als die privaten In- teressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren zu bestätigen. 22.6 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus- geschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mit- gliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24.9.2015). Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS vor. Diese ist somit anzuordnen. VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 15'586.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die Gebühren bewegen sich innerhalb des anwendbaren Rahmens (vgl. Art. 16, Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfah- 41 rens sind dem Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig zu erklären. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist er im Zivilpunkt zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger mit ihren Anträgen unterlegen und haben damit die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Die oberinstanzli- chen Kosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00. Aufgrund der gestellten Anträge und des Um- fangs der jeweiligen Berufungen rechtfertigt es sich die oberinstanzlichen Verfah- rens im Umfang von 11/12, ausmachend CHF 5'500.00, dem Beschuldigten aufzu- erlegen. 1/12 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 500.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er indes von der Kostentragung befreit und sein Anteil ist vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit in anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Der Privatkläger ist deshalb in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern sei- nen Kostenanteil (oberinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von 1/12, ausma- chend CHF 500.00) zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse zulassen. 24. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigung eine amtliche Entschädigung von CHF 9'402.05 zu. Dem kann sich die Kammer anschliessen. Rechtsanwältin B.________ wird im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 9'402.05 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'402.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'150.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'560.65 festge- setzt. Rechtsanwältin B.________ macht mit Honorarnote vom 27. Januar 2021 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 25.25 Stunden geltend, wovon gemäss der Leis- tungserfassung 8 Stunden auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und 1 Stunde auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung entfallen. Nachdem die Parteiverhandlung 4 Stunden gedauert hat und die Parteien auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung verzichtet haben, ist der geltend gemachte Aufwand entsprechend zu kürzen. Rechtsanwältin B.________ wird somit ein Auf- wand im Berufungsverfahren von 20 Stunden entschädigt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Da der Beschuldigte im Umfang von 1/12 als nicht unterliegend gilt, hat er dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 4'560.65, ausmachend CHF 4'180.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 11/12 der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 1'077.00, ausmachend CHF 987.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/12 besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 25. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers durch Rechtsanwalt D.________ kann auf die Ausführungen der Vor- instanz und das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag. 930 ff.; pag. 991 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtsanwalt D.________ wird im erstinstanzlichen Verfahren für die unentgeltli- che Rechtsvertretung des Privatklägers eine Entschädigung von CHF 8'941.80 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'941.80 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'073.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers wird für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'967.65 festgesetzt. Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorarnote vom 4. März 2021 einen zeitli- chen Aufwand von insgesamt 21.25 Stunden geltend, wovon gemäss seiner Leis- tungserfassung 5 Stunden auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und ei- ne Stunde auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung entfallen. Nach- 43 dem die Parteiverhandlung 4 Stunden gedauert hat und die Parteien auf die Teil- nahme an der mündlichen Urteilseröffnung verzichtet haben, ist der geltend ge- machte Aufwand entsprechend zu kürzen. Zudem macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von mindestens 35 Minuten geltend, wobei es sich im Wesentlichen um Sekretariatsarbeiten handelt. Dieser Aufwand ist bereits im An- waltshonorar enthalten und ist nicht separat zu entschädigen. Schliesslich rechtfer- tigt sich unter dem Titel Aktenstudium und Vorbereitung der Berufungsverhandlung eine weitere Reduktion um eine Stunde. Rechtsanwalt D.________ wird somit ein Aufwand im Berufungsverfahren von 18 Stunden entschädigt. Da der Beschuldigte im Umfang von 11/12 als unterliegend gilt, hat er dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'967.65, ausmachend CHF 3'637.00, zurückzubezahlen und Rechtsanwalt D.________ 11/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 969.30, ausmachend CHF 888.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger gilt im Umfang von 1/12 als unterliegend, weshalb er dem Kanton Bern 1/12 der für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'967.65, ausmachend CHF 330.65, zurückzuzahlen und Rechts- anwalt D.________ 1/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 969.30, ausmachend CHF 80.80, zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 26. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftrag- gebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 44 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 8. September 2017 in I.________, G.________ (Ort), z.N. von C.________; 2. des Raufhandels, begangen am 8. September 2017 in I.________, G.________ (Ort), z.N. von C.________, E.________ und einer unbekannten Person und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 111, 133 aStGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 80 Tagen (13.09.2017 – 30.11.2017 und 18./19.05.2018) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 15'586.00. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (11/12), insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'500.00. II. 1/12 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, ausmachend CHF 500.00, werden C.________ auferlegt. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). C.________ ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 45 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 8. September 2017 an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Forde- rung des Straf- und Zivilklägers abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.63 200.00 CHF 2’925.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 135.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’060.65 CHF 244.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’305.50 volles Honorar CHF 3’657.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 135.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’793.15 CHF 303.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’096.60 nachforderbarer Betrag CHF 791.10 46 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 25.25 200.00 CHF 5’050.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 415.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’465.70 CHF 420.85 Auslagen ohne MWST CHF 210.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’096.55 volles Honorar CHF 6’312.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 415.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’728.20 CHF 518.05 Auslagen ohne MWSt CHF 210.00 Total CHF 7’456.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’359.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'402.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'402.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'150.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 159.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’234.60 CHF 326.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’560.65 volles Honorar CHF 5’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 159.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’234.60 CHF 403.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’637.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’077.00 47 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4’560.65. A.________ hat dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'560.65, ausmachend CHF 4'180.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 11/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 1'077.00, ausma- chend CHF 987.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Umfang von 1/12 besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt und Notar D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 38.50 200.00 CHF 7’700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 602.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’302.50 CHF 639.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’941.80 volles Honorar CHF 9’625.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 602.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’227.50 CHF 787.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’015.00 nachforderbarer Betrag CHF 2’073.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt und Notar D.________ für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'941.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'941.80 und Rechtsanwalt und Notar D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'073.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt und Notar D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 48 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 84.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’684.00 CHF 283.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’967.65 volles Honorar CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 84.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’584.00 CHF 352.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’936.95 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt und Notar D.________ für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'967.65. A.________ hat dem Kanton Bern 11/12 der für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'967.65, ausmachend CHF 3'637.00, zurückzubezahlen und Rechtsanwalt und Notar D.________ 11/12 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 969.30, ausmachend CHF 888.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). C.________ hat dem Kanton Bern 1/12 der für das obergerichtliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'967.65, ausmachend CHF 330.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt und Notar D.________ 1/12 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt CHF 969.30, aus- machend CHF 80.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SI- RENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 49 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt und No- tar D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vor- ab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 5. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. März 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 50