28 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'522.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'522.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: […] V.