5. A.________ in Anwendung der Artikel 97 Abs. 1 Bst. b SVG, 34, 47 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, verurteilt wurde; 6. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug in Anwendung von Artikel 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen wurde, A.________ verwarnt wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden;