4. A.________ in Anwendung der Artikel, 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Abs. 2 Bst. a BetmG, 40, 43, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt wurde, wovon 9 Monate zu vollziehen sind, während der Vollzug für eine Teilstrafe von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde sowie unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 304 Tagen (2. Juli 2018 bis 1. Mai 2019) auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hinausgehend an die bedingt ausgesprochene Teilstrafe;