Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwältin C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 28. August 2020 eingereichte Honorarnote (pag. 1025 ff.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'522.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.