Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 22'798.62, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'031.20, im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 5'428.08, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht. 11.2 Oberinstanzliches Verfahren