10. Verfahrenskosten 10.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 28'526.00 (Gebühren CHF 16'900.00 + Auslagen CHF 11'626.00). Davon ist 1/10, ausmachend CHF 2'852.60, für den erstinstanzlich ausgefällten Freispruch auszuscheiden und vom Kanton Bern zu tragen. 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 25'673.40, hat der Beschuldigten zu übernehmen. 10.2 Oberinstanzliches Verfahren