Unter IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bestimmte die Vorinstanz dann den Rest der amtlichen Entschädigung und erklärte den Beschuldigten für diese rück- und nachzahlungspflichtig (pag. 849 f.) – damit wurde der Beschuldigte gleich zweifach zur Bezahlung des Betrages von CHF 22'120.15 verpflichtet, was nicht korrekt und zu korrigieren ist.