mit CHF 2'457.75 (pag. 847). Damit wurde die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren doppelt verlegt. Dasselbe machte die Vorinstanz unter Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wenn sie bei der Verurteilung des Beschuldigten zu den auf den Schuldspruch [recte: die Schuldsprüche] entfallenden Verfahrenskosten auch die Kosten für die amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 22'120.15 miteinbezog (pag. 849). Unter IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bestimmte die Vorinstanz dann den Rest der amtlichen Entschädigung und erklärte den Beschuldigten für diese rück- und nachzahlungspflichtig (pag.