23 ser Anteil werde vom Kanton Bern getragen (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv, pag. 847). In diesem Anteil Verfahrenskosten, konkret in den Auslagen, wurde aber auch bereits die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin C.________ im selben Umfang (CHF 2'457.75) mitberücksichtigt. Anschliessend bestimmte die Vorinstanz die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung auch noch separat und hielt fest, der Kanton Bern entschädige Rechtsanwältin C.________ mit CHF 2'457.75 (pag.