a BetmG deutlich. Die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten entspricht einem als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Verschulden. Eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von 5 Jahren scheint angemessen. Einer Erhöhung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. VI. Kosten und Entschädigung 9. Bemerkungen zur vorinstanzlichen Kostenverlegung Die Vorinstanz hat für den Freispruch von der Anschuldigung der Geldwäscherei 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ausgeschieden und festgehalten, die-