8.5. Dauer der Landesverweisung Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG deutlich.