Gemäss Auskunft der Stadt Biel, ESD, vom 24. April 2019 müsste der Beschuldigte bei der kubanischen Botschaft persönlich ein Visum beantragen. Sollte er kein Visum erhalten, könnte er mangels Rücknahmeabkommen nicht nach Kuba zurückgeführt werden (pag. 575). Selbst wenn Vollzugshindernisse vorhanden sein sollten, stünden diese der Aussprechung einer Landesverweisung nicht entgegen, sondern wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen.