8.4.4. Vollzugshindernisse Der Beschuldigte brachte zunächst vor, er könne in Kuba nicht einreisen, bzw. bloss für die Dauer von 21 Tagen (pag. 403 Z. 263 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung machte er dann neu geltend, er müsse ins Gefängnis, wenn er zurück nach Kuba müsse und als er und seine Mutter ausgewandert seien, habe es geheissen, sie könnten nicht mehr zurück (pag. 1012 Z. 23 ff.). Ob dem tatsächlich so ist, ist offen. Gemäss Auskunft der Stadt Biel, ESD, vom 24. April 2019 müsste der Beschuldigte bei der kubanischen Botschaft persönlich ein Visum beantragen.