Bei Betäubungsmitteldelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_1107/2019 vom 27.1.2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen).