22 8.4.3. Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EMGR nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Bei Betäubungsmitteldelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig