Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte ist zwar schon relativ lange in der Schweiz, ohne dass er aber als hier geboren gelten könnte. Er spricht recht gut Deutsch, ansonsten ist er aber schlecht integriert. Insbesondere verfügt er über keine Berufsausbildung, konnte finanziell nie dauerhaft auf eigenen Füssen stehen und hat hohe Schulden. Seine berufliche Zukunft ist höchst unsicher.