403 Z. 252 ff.). Der Beschuldigte hat sich also zwar schon längere Zeit nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten und seine Kontakte zu Verwandten scheinen tatsächlich mehr oder weniger abgebrochen zu sein. Er beherrscht aber die spanische Sprache in Wort und Schrift. Die Kultur in Kuba ist ihm nicht fremd und er rühmt sich selber verschiedenster Fähigkeiten (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 819] wie auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1003 Z. 1 ff.