EMRK im vorliegenden Fall somit kaum von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde, auszugehen. Ebenso wenig wirkt sich vorliegend der Umstand aus, dass eine Ausweisung des Beschuldigten für die Kinder einen Härtefall bedeuten würde (a.a.O. E. 2.6.3). Die Kinder leben wie erwähnt bei ihrer Mutter und letzterer steht es ohnehin frei, den Aufenthaltsort für sich und die Kinder selber zu bestimmen. Schliesslich ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO- Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid (a.a.O. E. 2.6.4.)