Er setzte seine Prioritäten jedenfalls auch insofern falsch, als er glaubte, sich in seiner Situation u.a. ein Fitnessabo leisten zu müssen (vgl. pag. 403 Z. 245 f.). Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten die Kinder lange Zeit ziemlich egal waren und er ohne Rücksicht auf diese seinen Drogengeschäften nachging. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020, E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall somit kaum von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde, auszugehen.