Seine Mutter sehe er jeden Tag, seine Halbschwestern ungefähr fünf Tage in der Woche (pag. 1007 Z. 5 ff.). Wie bereits ausgeführt, fallen weder die Halbschwestern, noch die Mutter unter den Schutzbereich des Grundrechtes auf Achtung des Privatlebens i.S.v Art. 8 EMRK. Dass sich der Beschuldigte finanziell in besonderem Masse um Mutter und Halbschwestern kümmern würde, ist ebenfalls weder dargetan noch anzunehmen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang ohnehin die Frage, wie ernst der Beschuldigte seine familiären Verpflichtungen im Allgemeinen nimmt, wenn er diese einfach auf die emotionale Ebene reduziert und finanzielle Aspekte nach wie vor konsequent ausblendet.