sowie die entsprechenden Ausführungen hiervor). Gleichzeitig führte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er sei in der letzten Zeit viel im Laden gewesen und die Kinder hätten ihm dort geholfen (pag. 1006 Z. 1 ff.). Ob dies eine kindsgerechte Betreuung darstellt, ist zumindest fraglich (vgl. dazu die bereits in sich widersprüchlichen Ausflüchte des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1011 Z. 37 ff., Z. 41 ff.], wonach die Kinder gerne im Laden seien, nicht die ganze Zeit im Laden seien und nicht kommen würden, wenn er am Arbeiten sei).