Den Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung ist insofern beizupflichten, als dies realistischerweise kaum gleichzeitig möglich ist (vgl. pag. 1019). Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach seine Kinder für ihr Alter sehr selbständig seien und nicht ständig beaufsichtigt werden müssten, vermag nicht zu überzeugen (vgl. pag. 1010 Z. 18 ff.). Auch das Argument, er wolle aus ebendiesem Grund Mitarbeiter anstellen, verfängt schon aus finanziellen Gründen nicht (vgl. dazu pag. 1013 Z. 39 ff. sowie die entsprechenden Ausführungen hiervor).