Kammer kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Inhalt des Schreibens vom 25. August 2020 beschönigend ist bzw. nicht ganz der Wahrheit entspricht und E.________ dem Beschuldigten angesichts der drohenden Landesverweisung mit ihren Angaben einfach helfen wollte. Der Beschuldigte konnte nämlich in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht annähernd nachvollziehbar erklären, wie er nebst seinem 100%-Arbeitspensum im neu eröffneten Geschäft (vgl. dazu pag. 1013 Z. 35 ff.) über die Zeitdauer von jeweils zwei Wochen hinweg auch noch die umfassende Betreuung seiner Kinder meistern können will (pag. 1010 Z. 13 ff., pag. 1014 Z. 21 ff.). Den Ausführungen von Staatsanwältin H.___