Dies bestätigte die Kindsmutter mit Schreiben vom 25. August 2020 nach wie vor (pag. 991), wobei sie allerdings nunmehr ausführte, der Beschuldigte übernehme zu 50% die Kinderbetreuung bzw. die Kinder würden abwechslungsweise während zwei Wochen von ihr und während zwei Wochen vom Beschuldigten betreut. Dies wiederum wurde durch den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung relativiert, wenn er ausführte, sie hätten keine fixe Regelung, die Kinder seien jeweils unterschiedlich lange bei ihm (pag. 1010 Z. 1 ff.). Er räumte auch ein, dass es sein könne, dass seine Ex-Partnerin die Kinder einen ganzen Monat lang habe, wenn er selber viel Arbeit habe (pag. 1010 Z. 8 ff.). Die