18 den Kinder – nicht aber die Ex-Freundin/Kindsmutter oder die Halbgeschwister des Beschuldigten – unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) fallen und zur Kernfamilie des Beschuldigten zählen, ist offensichtlich. Dieser Umstand bedarf aus Sicht der Kammer jedoch einer Relativierung: Die Kinder leben bei der Mutter. Der Beschuldigte nimmt zwar sein Besuchsrecht wahr, bezahlt jedoch keine Unterhaltsbeiträge, so dass diese durch die Stadt Biel bevorschusst werden müssen (vgl. Betreibungsregisterauszug).