Schliesslich ist auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht so, dass eine gute ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und eine Landesverweisung für ihn deshalb eine besondere Härte darstellen würde. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zwar schon relativ lange in der Schweiz ist, er aber auch einen Teil seiner Kindheit/Jugend in Kuba verbracht hat. Er spricht recht gut Deutsch, seine Muttersprache ist aber Spanisch. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte nicht.