Z. 25 ff.). Aus der Tatsache, dass er zuvor noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, lässt sich schliesslich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1015 und pag. 1017), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere stellt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Kriterium für das Vorliegen eines Härtefalls dar.