Er beachtete die Schweizer Rechtsordnung mehrfach nicht. Ob die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft und der bedingt ausgesprochene Strafteil ihn nachhaltig zu beeindrucken vermögen, wird sich zeigen müssen. Immerhin kann positiv vermerkt werden, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. Mai 2019 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Andererseits fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine Vorstrafen nach wie vor nicht einsichtig zu sein scheint (vgl. dazu pag. 1008 Z. 25 ff.).