und Z. 15 ff.). Wie er nach Berücksichtigung sämtlicher Ausgaben und der Rückzahlung der Schulden noch von seinen Einkünften leben können will, erschliesst sich der Kammer nicht und konnte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht überzeugend erklären (vgl. pag. 1007 Z. 1 ff.). Hinzu kommt, dass die bisherigen Einnahmen zu 50% von Freunden und Bekannten des Beschuldigten stammten (pag. 1013 Z. 14 ff., Z. 20 f.) und somit nicht automatisch jeden Monat gleich hoch ausfallen werden.